Da im Karneval gerne getanzt wird, mussten die Gerichte bereits mehrmals zur Verkehrssicherheit von Tanzböden Stellung beziehen. Grundsätzlich ist der Boden während einer Tanzveranstaltung durch den Gastwirt in verkehrssicherem Zustand zu halten, er muss dafür sorgen, dass der Fußboden keine Glätte aufweist, die über das normal zu erwartende Maß hinausgeht.[47] Auf Tanzflächen ist allerdings mit einem hohen Maß an Glätte zu rechnen. Denn, wie das OLG München wörtlich feststellt, müsse eine Tanzfläche "spiegelglatt" sein, das sei "ihr Zweck, so wollen es die Leute haben, ein solcher Boden soll die rutschend-gleitende Leichtigkeit des Tanzes fördern, der, wie jeder weiß, Aufmerksamkeit und eine gewisse Körperbeherrschung erfordert."[48] Abseits der Tanzfläche muss der Bodenbelag dagegen wesentlich stumpfer sein.[49]

Der Maßstab der Verkehrssicherungspflichten des Gastwirts bei Verunreinigungen durch verschüttete Getränke wird sehr unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird Vorsorge und direkte Reaktion bis hin zum vorübergehenden Abschalten der Musik gefordert,[50] teilweise wird argumentiert, dass es bei einer Faschingsveranstaltung mit hunderten Gästen naheliegend sei, dass beim Schunkeln Getränke und Gegenstände auf den Boden geraten, und man könne nicht erwarten, dass der Gastwirt binnen weniger Minuten ungeachtet seiner sonstigen Arbeiten Bodenverunreinigungen beseitigt.[51]

[47] OLG Düsseldorf NJWE-VHR 1998, 276; OLG Köln VersR 1992, 112.
[48] OLG München zfs 1990, 219; zu Fragen der Beweislast siehe auch LG Lüneburg zfs 1989, 225.
[49] OLG Köln VersR 1992, 112.
[50] OLG Düsseldorf NJWE-VHR 1998, 276, 277.
[51] LG Schweinfurt VersR 1984, 693; ebenso Gaisbauer, VersR 1991, 1390; vgl. auch LG Regensburg zfs 1990, 119.

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