Es gehört auch zu den Verkehrssicherungspflichten des jeweiligen Veranstalters, für eine genügende Befestigung der Dekoration zu sorgen.[44] Keine objektive Sorgfaltspflichtverletzung begründet jedoch das bloße Aufstellen eines ohne weiteres erkennbaren Kerzenleuchters, auch nicht vor dem Hintergrund eines erhöhten Gastaufkommens oder der möglichen Alkoholisierung von Gästen.[45]

[44] Weimar, Versicherungspraxis 1967, 7, 8.
[45] LG Essen r+s 1996, 56.

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