Grundsätzlich trifft den Veranstalter eines Narrenumzuges eine Verkehrssicherungspflicht. Er hat nicht nur Verhaltensregeln aufzustellen, sondern muss ihre Befolgung auch durch den Einsatz von Aufsichtspersonen sicherstellen.[9] Die Rechtsprechung begrenzt die Überwachungspflichten des Veranstalters durch die Kriterien der Geeignetheit und der Zumutbarkeit.[10] So übersteigt eine Pflicht, jegliches mitgeführte Gerät durch einen Sachverständigen (z.B. Konfetti-Kanonen im Rahmen einer Schalldruckmessung) überprüfen zu lassen, das für einen Karnevalsverein wirtschaftlich Zumutbare.[11]

Eine weitere Grenze findet die Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters bei strafbaren Exzessen einzelner Teilnehmer, z.B. durch vorsätzliche Körperverletzungen. Solche Exzesse müssen weder durch den Veranstalter vorhergesehen noch in die Sicherheitsvorkehrungen einbezogen werden.[12]

Das bloße Betrachten in der ersten Zuschauerreihe stellt grundsätzlich kein Mitverschulden dar, auch muss niemand mit einem Anrempeln durch Teilnehmer rechnen.[13] Allerdings können – vergleichbar mit der Situation bei Sportwettkämpfen[14] – bei bestimmten Zusammenstößen die Grundsätze über die Inkaufnahme unvermeidbarer Risiken anwendbar sein, denn aufgrund der ausgelassenen Stimmung und des Alkoholkonsums sind Bewegungsabläufe häufig unkalkulierbar und Zusammenstöße unvermeidbar.[15] Wer dagegen dadurch zu Schaden kommt, dass er zwischen zwei Narrengruppen die Straße überqueren will und eine nicht genügend große Lücke wählt, so dass es zu einem Zusammenstoß mit einem Teilnehmer kommt, den trifft ein Eigenverschulden. Denn es ist damit zu rechnen, dass einzelne Teilnehmer ihren Schabernack mit am Wegerand stehenden Betrachtern treiben und so gelegentlich zurückbleiben und später zu ihrer Gruppe aufschließen müssen.[16] Auch auf einen erhöhten Lärmpegel, z.B. durch Böllerschüsse, muss sich der Betrachter eines Karnevalszuges einstellen.[17]

[9] LG Ravensburg NJW 1997, 402.
[10] AG Waldkirch NJW 1999, 1971, 1972; LG Ravensburg NJW 1997, 402; LG Trier NJW-RR 1995, 1364.
[11] LG Trier NJW-RR 2001, 1470, 1471.
[12] AG Köln NJW 1999, 1972.
[13] LG Ravensburg NJW 1997, 402.
[14] Siehe hierzu BGHZ 63, 140.
[15] OLG Köln, Beschl. v. 16.6.2011, 5 U 61/11, BeckRS 2011, 18704.
[16] AG Waldkirch NJW 1999, 1971, 1972.
[17] LG Trier NJW-RR 2001, 1470, 1471; zum Ausschluss von Schäden durch Konfettikanonen durch Versicherungsklauseln siehe LG Aachen zfs 1980, 16.

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