Die Zivilkammer des obersten polnischen Gerichtshofs (Sad Najwzszy – Izba Cywilna: SN) hat in ihrer Entscheidung v. 11.6.2003 (Az.: V CKN 308/01) zusammengefasst folgende Grundsätze formuliert:

Wenn der Eigentümer eines beschädigten Pkw vom Schädiger die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Pkw durch dessen Reparatur verlangt, kann der Schädiger dieses Verlangen nicht abwehren, indem er den Eigentümer auf eine andere Form des Schadensersatzes verweist.[4]

Insbesondere kann der Schädiger nicht verlangen, dass der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug verwertet und der Schadensersatzanspruch sich dann auf die Differenz des Werts des Fahrzeugs vor dem Unfall und dem Wert des Fahrzeugs nach dem Unfall beschränkt (Restwert). Daraus folgt, dass es grundsätzlich unzulässig ist, den Geschädigten auf die Regulierung auf Totalschadenbasis zu verweisen.

Dies gilt nicht, wenn die Reparatur des Fahrzeugs sich als unmöglich erweist oder übermäßige Schwierigkeiten beziehungsweise Kosten nach sich zieht (unwirtschaftlich ist). Erst dann beschränkt sich der Anspruch des Geschädigten auf die Zahlung der Differenz zwischen dem Wert des Fahrzeugs vor dem Unfall (Wiederbeschaffungswert) und dessen Restwert (nach dem Unfall). Aus Rücksicht auf den Kompensationscharakter des Schadensersatzes darf die Reparatur des Fahrzeugs nicht zur Quelle der Bereicherung des Geschädigten werden.[5]

Wenn die vom Geschädigten gewählte Art des Schadensersatzes, also die Reparatur, zu dessen Bereicherung führt – dieser Fall tritt ein, wenn die Reparatur den ursprünglichen Wert des Fahrzeugs erhöht hat –, so umfasst der Anspruch des Geschädigten lediglich die gesamten Reparaturkosten abzüglich der sodann verbleibenden Bereicherung des Geschädigten durch die Reparatur. Hiermit meint das Gericht den Fall, dass ein Geschädigter repariert, obwohl die Reparatur unwirtschaftlich ist, weil die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert liegen.

Dann tritt in der Tat möglicherweise eine Bereicherung des Geschädigten ein, da das Auto nach der Reparatur mehr wert ist als vor dem Unfall. In diesem Fall soll der Anspruch die gesamten Reparaturkosten umfassen, abzüglich der verbleibenden Bereicherung durch die Reparatur. Die Bereicherung kann dann nur in der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und aufgewendeten Reparaturkosten zu sehen sein. Dies wiederum könnte heißen: Der Wiederbeschaffungswert bildet die absolute Grenze für die erstattungsfähigen Reparaturkosten.

[4] Siehe auch SN v. 13.6.2003 – V CKN 308/01, SIP (Rechtsinformationssystem) LEX Nr. 157324.
[5] Bereicherungsverbot des Schadensersatzes, siehe auch: SN v. 24.2.2006 – III CZP 91/05 – Begründung des Beschlusses.

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