Scheitert die außergerichtliche Regulierung, kann der Geschädigte Klage vor dem Gericht des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat, also in Deutschland, erheben.[1]

Der Geschädigte, der in Polen unverschuldet einen Kfz-Schaden erleidet, hat hinsichtlich der Erstattung von Reparaturkosten grundsätzlich Anspruch auf Ersatz deutscher Lohnkosten und Ersatzteilpreise gegenüber der polnischen Versicherung.[2]

Darüber hinaus steht dem Geschädigten auch bei fiktiver Abrechnung des Schadens nach polnischem Recht die Erstattung der Mehrwertsteuer zu (Brutto-Reparaturkosten).[3]

[1] Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich wie folgt: Die Verweisung in Art. 11 Abs. 2 der VO Nr. 44/2001 des Rates vom 20.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen auf Art. 9 Abs. 1 Buchst. B dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass der Geschädigte vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedsstaat, an dem er seinen Wohnsitz hat, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig und der Versicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates ansässig ist (EuGH 13.12.2007 – C-463/06, Abruf-Nr. 080122).
[2] Zivilkammer des Obersten Gerichtshofs, nachfolgend: SN; SN – III CZP 150/06, siehe auch SN, Beschluss v. 13.6.2003 – III CZP 32/09, Orzecznictwo Sadu Najwyzszego – Izba Cywilna (Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs – Zivilkammer) 2004 Nr. 4, Pos. 51), Thunert, Zur Erstattungsfähigkeit von Kfz-Reparaturschäden bei fiktiver Abrechnung von Schadensfällen in Polen, Der Verkehrsanwalt, 2.2012, S. 44 f.).
[3] SN, Beschluss v. 17.5.2007 – III CZP 150/06; siehe auch AG Hamburg Wandsbek, Urt. v. 29.10.2009 – 711 C 23/09, LG Hamburg, Urt. v. 20.1.2012 – 306 S 150/09.

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