1. Die Überwachung der Einhaltung der der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften stellt einen der Kernbereiche der (verkehrs-)polizeilichen Aufgaben dar, so dass sich ein Polizeibeamter mit einem in diesem Bereich begangenen Fehlverhalten in besonders augenfälliger Weise in Widerspruch zu seinen Dienstaufgaben setzt. Es würde in der Öffentlichkeit auf keinerlei Verständnis stoßen und das Vertrauen in die polizeiliche Aufgabenerfüllung beeinträchtigen, wenn der Dienstherr dem Kl. mit der Tätigkeit als Busfahrer eines Reiseunternehmens eine Nebentätigkeit gerade in dem Bereich erlaubte, in dem er auffällig geworden ist, und zudem eine eventuelle Wiederholung seines Fehlverhaltens mit noch größeren Gefahren für Leib und Leben verbunden sein könnte als in dem disziplinarrechtlich verfolgten Fall.

2. Die Störung des Ansehens der Polizei steht nicht wegen eines seit der Suspendierung des Beamten mittlerweile verstrichenen Zeitraums von mehreren Jahren infrage, da die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen durch die Nebentätigkeit fortbesteht, solange das Beamtenverhältnis andauert.

(Leitsätze der Schriftleitung)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.4.2011 – 6 A 1665/10

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