BKatV § 4 Abs. 4

Leitsatz

Der Tatrichter muss bei Anordnung eines Regelfahrverbots die Möglichkeit, vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße absehen zu können, nicht ausdrücklich ansprechen, wenn es sich bei der Tat um einen besonders schweren Verstoß handelt.

Die Schwere des Verstoßes bemisst sich nicht nur Anhand des Maßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, sondern auch anhand der im Einzelfall gegebenen Verkehrs- und Messsituation.

(Leitsätze des Einsenders)

OLG Hamm, Beschl. v. 1.7.2011 – III – 1 RBs 99/11

Sachverhalt

Am 5.10.2010 gegen 12:10 Uhr befuhr der Betroffene mit einem Pkw (außerorts) die H-Straße in Fahrtrichtung S. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist dort auf 50 km/h durch Verkehrszeichen begrenzt. Im Bereich der Geschwindigkeitsbegrenzung wurde der Betroffene mittels des Lasermessgerätes vom Typ Riegl LR 90-235/P durch den Beamten E mit einer Geschwindigkeit von 99 km/h gemessen. Nach Abzug eines Toleranzwertes von 3 km/h ergibt sich, dass der Betroffene diese Stelle mit einer vorwerfbaren Geschwindigkeit von 96 km/h befuhr. Die Messstelle befindet sich außerhalb der geschlossenen Ortschaft.

Das AG hat gegen den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Geschwindigkeitsverstoßes eine Geldbuße i.H.v. 160 EUR verhängt. Zudem hat es ein einmonatiges Fahrverbot unter Anwendung des § 25 Abs. 2a StVG angeordnet.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen verwirft das OLG als unbegründet.

2 Aus den Gründen:

“ … II. Die rechtzeitig gestellte und form- und fristgerecht begründete Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die Nachprüfung des Urt. weder aufgrund der Beschwerderechtfertigung noch angesichts der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft einen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.

1. Was die Angriffe des Betroffenen gegen die Geschwindigkeitsmessung angeht, so hat die Generalstaatsanwaltschaft hierzu ausgeführt:

“Die auf die Sachrüge vorzunehmende Überprüfung des angefochtenen Urt. lässt, soweit es den Schuldspruch betrifft, Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen. Die in sich widerspruchsfreien und nicht gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßenden Feststellungen des Gerichts tragen die Verurteilung wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung um 46 km/h.

Bei dem verwendeten Lasermessgerät Riegl LR 90-235/P handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren (zu vgl. Senatsbeschl. v. 25.11.1999 – 1 Ss OWi 1224/99; OLG Hamm, Beschl. v. 25.8.2009 – 2 Ss OWi 593/09 m.w.N., jeweils zitiert nach Burhoff online). Das Urt. wird den in der obergerichtlichen Rspr. aufgestellten Anforderungen hinsichtlich des erforderlichen Umfangs der tatsächlichen Feststellungen bei standardisierten Messverfahren (zu vgl. BGH NJW 1993, 3081 ff. [= zfs 1993, 390]; OLG Hamm, Beschl. v. 15.5.2008 – 2 Ss OWi 229/08 m.w.N., zitiert nach Burhoff online) gerecht, indem es das Messverfahren bezeichnet, den zu berücksichtigenden Toleranzwert angibt und darlegt, dass es mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt hat. Entgegen den Ausführungen in der Begründungsschrift sind die Vorgaben des Herstellers zum ordnungsgemäßen Einsatz des Gerätes nach den Urteilsfeststellungen eingehalten worden. Soweit der Betroffene – über unzulässige Angriffe auf die tatrichterlichen Feststellungen hinaus – die Zuverlässigkeit des Messverfahrens im vorliegenden Fall beanstandet und insb. rügt, das Tatgericht sei einen auf die Überprüfung der Messung durch einen Sachverständigen gerichteten Beweisantrag nicht gefolgt, bleibt anzumerken, dass dies im Wege der Verfahrensrüge hätte erfolgen müssen (zu vgl. Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 79 Rn 27 d). Eine solche Rüge ist nicht in der gem. § 79 Abs. 3 OWiG, § 344 Abs. 2 StPO erforderlichen Form erhoben worden und hätte im Übrigen keine Aussicht auf Erfolg, da sich weder aus dem Protokoll noch aus den Urteilsfeststellungen ergibt, dass ein entsprechender Beweisantrag gestellt worden ist bzw. über die Urteilsfeststellungen hinausgehende Einwände gegen die Richtigkeit der Messung erhoben worden sind.’

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an. Das AG hat in seiner Beweiswürdigung umfassend und nachvollziehbar dargelegt, wie es zu der fraglichen Messung gekommen ist und wie die Messung selbst durchgeführt wurde. Es hat dabei die Messörtlichkeit beschrieben und nach Darstellung der der Bedienungsanleitung entsprechenden Messung durch den Zeugen E rechtsfehlerfrei Messfehler ausgeschlossen. Insb. konnte das Gericht etwaige Zuordnungsfehler nachvollziehbar ausschließen. Auch das Wandern des Messstrahls als Ursache möglicher Messfehler hat das Gericht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Zwar geschah dies nicht ausdrücklich, doch sind die Angaben in dem angefochtenen Urt. zur Durchführung der Messung und der hierbei durch das Messgerät dem Zeugen E angezeigten Signale derart ausführlich, dass eine Fehlmessung durch ein derartiges “Wandern des Messstrahls’ nicht weiter von dem AG zu erörtern war. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war im Hinblick auf die eingesch...

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