BGB §§ 249 Abs. 2 S. 1, 254; ZPO § 287

1) Die Ermittlung des Normaltarifs anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 hält sich im Rahmen des Ermessens nach § 287 ZPO.

2) Der Umstand, ob dem Geschädigten ein günstigerer Tarif als der von ihm in Anspruch genommene Unfallersatztarif zugänglich war, ist von dem Geschädigten nachzuweisen, da es sich insoweit um die von dem Geschädigten nachzuweisende Schadenshöhe handelt.

3) Bei der Vergleichsbetrachtung hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist das Preisniveau an dem Ort maßgeblich, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird.

(Leitsätze der Schriftleitung)

BGH, Urt. v. 2.2.2010 – VI ZR 7/09

Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 18.6.2005. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit.

Laut Sachverständigengutachten sollte die Reparatur des Fahrzeuges zwei bis drei Arbeitstage dauern. Der Kläger mietete bei der Autovermietung H., die dem Rechtsstreit als Streithelferin auf Klägerseite beigetreten ist (künftig: Streithelferin), vom 29.6. bis 1.7.2005 einen Mietwagen der Gruppe 5. Die Streithelferin stellte hierfür einen Betrag von insgesamt 591,60 EUR in Rechnung, worauf die Beklagte vorgerichtlich 150 EUR zahlte. Eine weitere Erstattung von Mietwagenkosten lehnte die Beklagte ab.

Das AG hat der Klage über restliche Sachschadenskosten von 166,08 EUR nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten von 38,45 EUR stattgegeben. Hinsichtlich restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 441,60 EUR und eines über 38,45 EUR hinausgehenden Betrages vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat ihm das LG – nachdem er statt für drei nur noch für zwei Tage Mietwagenkosten geltend gemacht hat – unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils Mietwagenkosten von insgesamt 262 EUR zugebilligt und ihm nach Abzug der vorgerichtlich erstatteten 150 EUR einen Betrag von 112 EUR zuerkannt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, soweit das Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt hat. Mit ihrer Anschlussrevision begehrt die Beklagte, die Berufung des Klägers insgesamt zurückzuweisen.

Aus den Gründen

[4] “I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger gem. §§ 7, 18 StVG, § 3 Nr. 1 PflVersG, §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 S. 1 BGB lediglich weitere Mietwagenkosten in Höhe von 112 EUR nebst Zinsen zu. Die Anspruchshöhe bestimme sich allerdings nicht nach dem von der Streithelferin in Rechnung gestellten Unfallersatztarif, sondern nach dem Normaltarif, der anhand der Schwacke-Mietpreisliste 2006 zu ermitteln sei. Der Kläger und die Streithelferin hätten nicht hinreichend dargelegt, dass der gegenüber dem Normaltarif höhere Tarif auf Grund konkreter, aus Anlass der unfallbedingten Anmietung des Klägers gegebener Kostenfaktoren gerechtfertigt sei. Es fehle eine am Einzelfall orientierte Aufstellung der Kostenkalkulation. Nach der Rspr. des BGH würden zwar die Anforderungen an die Darlegungslast des Geschädigten mit dem Erfordernis konkreter Angaben zur Kalkulation des Unfallersatztarifes überspannt. Jedoch könne die Prüfung, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte einen Mehrpreis rechtfertigten – ggf. durch einen Aufschlag auf das gewichtete Mittel des Schwacke-Mietpreisspiegels – nur dann zu einem Ergebnis führen, wenn sich die unfallbedingten Leistungen in bezifferbare Beträge bzw. prozentuale Aufschläge fassen ließen. Ohne substantiierte Darlegung der im Einzelfall maßgebenden unfallspezifischen Kostenfaktoren fehle hingegen die Grundlage für eine fundierte Beratung durch den Sachverständigen, unter dessen Hinzuziehung erforderlichenfalls der Tatrichter die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten zu schätzen habe. Eine entsprechende Prüfung sei hier mangels hinreichenden Sachvortrags nicht möglich.

[5] Der Kläger habe auch nicht nachgewiesen, dass ihm ein wesentlich günstigerer Tarif unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt nicht zugänglich gewesen sei. Schon im Hinblick auf die Höhe des in Anspruch genommenen Tarifs hätten weitere Erkundigungen bei anderen Mietwagenanbietern nahe gelegen, zumal eine Not- oder Eilsituation nicht vorgelegen habe. Der Kläger habe zwar behauptet, sich vor der Anmietung bei drei bestimmten Firmen nach Vergleichsangeboten erkundigt zu haben, die jedoch höher gewesen seien. Er habe sich jedoch nicht selbstständig nach günstigeren Preisen erkundigt, wozu er bereits durch die Höhe des in Anspruch genommenen Tarifes gehalten gewesen wäre. Der von der Streithelferin in Rechnung gestellte Preis von 174 EUR brutto pro Tag sei um mehr als 50 % höher gewesen als der nach dem Modus der Schwacke-Liste 2006 für das Postleitzahlgebiet 075.., in dem das Fahrzeug angemietet worden sei, übliche. Danach sei ein Mi...

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