Der Beklagte veranstaltete auf seinem Vereinsgelände ein Reitturnier, das ohne Zugangsbeschränkung und Eintrittsgeld von Zuschauern besucht werden konnte. Für das Abstellen von Pferdetransportern stellte der Beklagte den Turnierteilnehmern verschiedene Wiesen zur Verfügung. Eine dieser Wiesen grenzte an einen Weg, der während der Turnierveranstaltung befahren und auch von Besuchern begangen wurde. Entlang des Weges wurden auf der Wiese unter anderem verschiedene Landmaschinen ausgestellt. Dahinter befanden sich von Turnierteilnehmern abgestellte Pferdetransporter und -anhänger. Dort parkte auch die Klägerin zu 1, die eine Turnierteilnehmerin begleitete, auf dem ihr zugewiesenen Stellplatz ihr Fahrzeug mit einem Pferdeanhänger. In diesem befand sich neben dem Pferd der Klägerin zu 1, für welches diese eine Haftpflichtversicherung bei der Klägerin zu 2 unterhielt, ein weiteres Pferd der von ihr begleiteten Turnierteilnehmerin. Die Klägerin zu 1 stellte ihr Fahrzeug weisungsgemäß mit der Front zu dem Weg ab, der an die Wiese anschloss, sodass das Heck des Pferdeanhängers dem Wettkampfgelände abgewandt war. Als die Turnierteilnehmerin, die die Klägerin zu 1 begleitete, mit den Pferden verschiedene Wettkämpfe bestritten hatte, wurden diese in den Pferdeanhänger verbracht, angebunden und von hinten mit einer Haltestange gesichert. Die Rampe am Heck des Pferdeanhängers und Luken im seitlichen Frontbereich waren wegen der hohen Lufttemperatur geöffnet. Danach verließen die Klägerin zu 1 und die Turnierteilnehmerin den Pferdeanhänger. Ein knapp drei Jahre altes Kind, das mit seinen Eltern und weiteren Verwandten das Turnier besuchte, gelangte unbemerkt in diesen hinein, wo es von einem Pferdehuf am Kopf getroffen und schwer verletzt wurde.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufungen der Klägerinnen festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin zu 2 einen Anteil von 1/3 sämtlicher Zahlungen zu erstatten, die diese aufgrund der Verletzungen des Kleinkindes geleistet hat, und die Klägerin zu 1 von allen Ansprüchen, mit denen diese aufgrund von Verletzungen des Kleinkindes belastet wird, im Umfang von 1/3 freizustellen. Im Übrigen hat es die Berufungen zurückgewiesen.

Gegen dieses Urteil haben sowohl der Beklagte als auch die Klägerinnen Revision eingelegt. Der BGH die Rechtsmittel der Klägerinnen zurückgewiesen und das Urteil aufgehoben, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.

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