Die Einführung weitreichender Pflichten zum Tragen von Masken und der Wunsch nach dem Schutz vor Infektionen lenkt den Blick auf das im Jahr 2017 eingeführte Verhüllungsverbot in § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO: Wer ein Kfz führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.[84] Auch in Zeiten der Corona-Pandemie ist das Führen eines Kfz mit einer Maske ein bußgeldbewehrter Verstoß (Nr. 247a BKat, Regelgeldbuße: 60 EUR).[85] Ausnahmegenehmigungen sind nach § 46 StVO möglich, werden aber selten erteilt. Landesrechtliche Maskenpflichten bei mehreren Insassen oder Fahrschülern (etwa § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 11 CoronaVO BW) sind wegen der vorrangigen Gesetzgebungskompetenz des Bundes verfassungswidrig.[86]

[84] Allg. hierzu Rebler/Huppertz, NZV 2021, 127.
[85] Rebler/Müller, NZV 2020, 273.
[86] Rebler/Müller, NZV 2020, 273, 276; SVR 2021, 248; a.A. Gmeiner, SVR 2021, 333.

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