Die Corona-Schutz-Verordnungen der Länder und der Bundesgesetzgeber in § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG sehen eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) vor.[75] Die gilt insbesondere bei der Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und ist bußgeldbewehrt, etwa aktuell in § 6 Abs. 2 Nr. 2 CoronaSchutzVO NW i.d.F. vom 15.9.2021. Der Verordnungsgeber durfte ohne Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in typisierender Weise bestimmte Anforderungen an die Schutzwirkung der in den dort näher bezeichneten Situationen zu tragenden Mund-Nasen-Bedeckungen stellen, da er mit diesen Anforderungen infektionsschutzrechtliche Ziele verfolgt. Für die Nichtzulassung von Masken, die nicht entweder "medizinischen Masken" oder "Masken des Standards FFP2 oder vergleichbar" entsprechen, gibt es sachliche Gründe, die im Infektionsschutz wurzeln.[76] §§ 28, 32, 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG enthalten eine ausreichende Ermächtigung für die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Corona-VO BW vom 23.6.2020 angeordnete Beschränkung (Pflicht zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung bei Nutzung des öffentlichen und des touristischen Personenverkehrs) und deren Bußgeldbewehrung in § 19 Nr. 2 Corona-VO BW. Das ist auch verfassungsgemäß. Soweit § 3 Abs. 1 Nr. 1 Corona-VO BW bei Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs das Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung vorschreibt, wird für jeglichen Aufenthalt in den namentlich aufgeführten Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs das durchgängige Tragen eine Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet. Der Verordnungsgeber hat in § 3 Abs. 2 CoronaVO BW einzelne Ausnahmen von der durchgängigen Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den in § 3 Abs. 1 genannten Orten (insbesondere im öffentlichen Personenverkehr) geregelt, dabei jedoch keine Ausnahme "bei Einhaltung eines Mindestabstands von über 1,5 Metern" normiert. Eine solche Ausnahme gebot das Verfassungsrecht zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt auch nicht.[77] Bei der Beurteilung der Frage, ob der Betroffene zum Tatzeitpunkt gegen die Maskenpflicht auf stark frequentierten öffentlichen Plätzen nach § 27 Nr. 18 i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 1 der 8. BayIfSMV verstoßen hat, kommt es ausschließlich darauf an, ob der Betroffene aus der Sicht des Tatrichters zum Zeitpunkt der behördlichen Kontrolle an Ort und Stelle Umstände glaubhaft gemacht hat, die eine Befreiung von der Maskenpflicht nach § 2 Nr. 2 der 8. BayIfSMV begründeten. Soweit und solange der Verordnungsgeber keine konkreten Vorgaben zum Inhalt und zu den Mitteln der Glaubhaftmachung normiert hat, gehört die Frage, ob das Amtsgericht im konkreten Fall zu Recht von einer hinreichenden Glaubhaftmachung einer Befreiung von der Maskenpflicht ausgegangen ist, zum Kern tatrichterlicher Beweiswürdigung.[78] Die bußgeldbewehrte Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auf Wochenmärkten nach § 22 Nr. 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 3 der 6. BayIfSMV vom 19.6.2020 betraf nicht jedermann, der sich auf einem Wochenmarkt aufhielt, sondern nur das Verkaufspersonal, Kunden und deren Begleiter.[79] Gegen die in § 13 Abs. 4 Satz 2 der 6. BayIfSMV in der Gastronomie für Gäste angeordnete Maskenpflicht bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.[80]

[75] Zu den Anforderungen an eine Befreiung von der Maskenpflicht AG Straubing, Urt. v. 3.5.2021 – 9 OWi 704 Js 7202/21, burhoff.de.
[76] VGH Mannheim, Beschl. v. 25.2.2021 – 1 S 381/21, juris.
[78] BayObLG, Beschl. v. 23.8.2021 – 201 ObOWi 907/21, juris.
[79] BayObLG, Beschl. v. 15.7.2021 – 202 ObOWi 756/21, juris.
[80] BayObLG, Beschl. v. 28.6.2021 – 202 ObOWi 704/21.

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