"… II. [7] Die zulässige Revision des Kl. ist unbegründet; das angefochtene Berufungsurteil verstößt nicht gegen revisibles Recht. Der Kl. hat keinen Anspruch auf die mit der Revision begehrte Verpflichtung der Bekl. zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Pflicht, beim Motorradfahren einen geeigneten Schutzhelm zu tragen (1.). Die hierfür erforderliche Ermessensreduzierung auf Null, bei der jede andere Entscheidung als die Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung aus Rechtsgründen ausscheiden müsste (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO), liegt auch bei der Berufung auf religiöse Hinderungsgründe nicht vor (2.). Aus Europarecht folgt nichts anderes (3.)."

[8] 1. Rechtsgrundlage für das Verpflichtungsbegehren des Kl. ist § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 5b StVO v. 6.3.2013 (BGBl I S. 367) in der maßgeblichen aktuellen Fassung der Verordnung vom 6.10.2017 (BGBl I S. 3549). Danach kann die Straßenverkehrsbehörde in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von den in § 21a StVO enthaltenen Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen genehmigen. Nach § 21a Abs. 2 S. 1 StVO muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen, wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kfz mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt.

[9] a) Die Regelung der Schutzhelmpflicht bedarf auch bei Berücksichtigung einer möglichen Beeinträchtigung der Religionsausübung keiner unmittelbaren Ausgestaltung durch den Parlamentsgesetzgeber. Die Verpflichtung, beim Motorradfahren einen geeigneten Schutzhelm zu tragen, führt zu keiner gezielten oder unmittelbar den Schutzbereich der Religionsfreiheit betreffenden Beschränkung. Sie stellt vielmehr eine generelle Anordnung dar, die nur in seltenen Fällen mit der Religionsfreiheit kollidieren kann. Auch in etwaigen Konfliktfällen ist die Intensität des Eingriffs i.d.R. gering, weil die Helmtragepflicht nur das Führen eines Kraftrades betrifft und die Religionsausübung damit nur in einer eng begrenzten und für die Religionsfreiheit typischerweise nicht wesentlichen Lebenssituation eingeschränkt sein kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 8.11.2016 – 1 BvR 3237/13, NVwZ 2017, 227 Rn 33).

[10] Die Regelung steht auch im Übrigen mit dem GG im Einklang, weil der ggf. erforderlichen Berücksichtigung grundrechtlich geschützter Belange durch die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung Rechnung getragen ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.1.2002 – 1 BvR 1783/99 – BVerfGE 104, 337 [355]).

[11] b) Durch die den Straßenverkehrsbehörden eingeräumte Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung soll besonderen Ausnahmesituationen Rechnung getragen werden, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten und eine unbillige Härte für den Betr. zur Folge hätten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.12.1975 – 1 BvR 118/71 – BVerfGE 40, 371 [377]; zur Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 StVO auch BVerwG, Urt. v. 16.3.1994 – 11 C 48.92 – Buchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 10 = juris Rn 26 und v. 13.3.1997 – 3 C 2.97 – BVerwGE 104, 154 [157]).

[12] In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Ausnahmesituation vorliegt, die eine Ermessensentscheidung der Straßenverkehrsbehörde eröffnet, wenn der Betr. aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert ist, einen Motorradhelm zu tragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.1.1982 – 1 BvR 1295/80 u.a. – BVerfGE 59, 275 [278]). An die Unmöglichkeit des Tragens eines Schutzhelms aus gesundheitlichen Gründen knüpft auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) vom 26.1.2001 (BAnz S. 1419, ber. S. 5206), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 22.5.2017 (BAnz AT vom 29.5.2017 B8), an.

[13] Wie das BG zutreffend entschieden hat, liegt eine das Ermessen eröffnende Ausnahmesituation auch vor, wenn die Hinderung, einen Motorradhelm zu tragen, auf religiösen Gründen beruht (vgl. hierzu bereits Kreutel DAR 1986, 38 [41]). Durch die in § 21a Abs. 2 S. 1 StVO angeordnete Pflicht, beim Motorradfahren einen geeigneten Schutzhelm zu tragen, wird zwar niemand an der Praktizierung seines Glaubens gehindert. Bei Befolgung der von ihm als verbindlich empfundenen Bekleidungsvorschriften muss der Kl. aber auf das Motorradfahren verzichten. Die Regelung kann ihn daher mittelbar in seiner Religionsausübung beeinträchtigen (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.9.2003 – 2 BvR 1436/02 – BVerfGE 108, 282 [297] sowie Beschl. v. 27.1.2015 – 1 BvR 471/10 u.a. – BVerfGE 138, 296 Rn 83 zum Tragen von Kopftüchern durch Muslima).

[14] c) Das Vorliegen eines Hinderungsgrunds für das Tragen eines Motorradhelms zieht aber keinen unmittelbaren Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach sich; die Entscheidung hierüber steht gem. § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 5b StVO vielmehr im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.2.2017 – Buchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 14 Rn 3). Wer keinen Schutzhelm tragen kann, soll grds. auch n...

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