Vgl. BGH zfs 2018, 617; OLG Frankfurt zfs 2018, 618

1) Der Kl. hat mit Recht nicht den aussichtslosen Versuch unternommen, wegen des Lackschadens den Betreiber der Autowaschanlage in Anspruch zu nehmen. Nur eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht oder ein verschuldeter Defekt der Waschanlage hätte Schadensersatzansprüche ausgelöst (vgl. § 823 BGB sowie § 634 Nr. 4 BGB mit seinen Verweisungen auf §§ 636, 280, 281, 283 BGB).

Deswegen scheiterte der Versuch eines Pkw-Fahrers vor dem OLG Saarbrücken den Betreiber einer Autowaschanlage auf den Ersatz von Lackschäden an seinem Kfz in Anspruch zu nehmen. Nach Benutzung einer Autowaschanlage wies der Pkw des Kl. Kratzer im Lack auf, die nach einer Überprüfung darauf zurückgeführt wurden, dass sie durch eine abgerissene, etwa 30 cm lange Antenne eines vorausfahrenden Kfz verursacht worden waren. Der Betreiber der Waschanlage wandte mit Erfolg gegen seine Inanspruchnahme ein, er habe nicht schuldhaft gehandelt, da er die Beschädigung nicht habe verhindern können. Dem folgte das OLG Saarbrücken, das sowohl eine Fehlfunktion der Waschanlage verneinte als auch eine lückenlose Kontrolle der Waschanlage nach jedem Waschvorgang für den Betreiber für unzumutbar hielt (OLG Saarbrücken DAR 2013, 581). Das Hinweisschild "Antenne einziehen" vor der Waschanlage stellte eine ausreichende Maßnahme gegen drohende Beschädigungen anderer Fahrzeuge dar, da damit auch solche Antennen erfasst wurden, die nicht eingeschoben, sondern abgeschraubt werden konnten (vgl. LG Köln VersR 1989, 1314 [1315]).

2) Beweisschwierigkeiten prägen häufig Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Beschädigungen von Kfz in Autowaschanlagen. Geht die Verteidigung des Betreibers der Anlage dahin, dass der Schaden schon vor dem Waschvorgang vorhanden gewesen sei, trifft den Anspruchssteller die Darlegungs- und Beweislast für die Schädigung in der Anlage (vgl. Elkner DAR 2011, 507 m.w.N.). Die Beschränkung der Haftung des Betreibers der Anlage auf eine verschuldete Schädigung stellt eine häufig aussichtsreiche zweite Verteidigungslinie dar.

RiOLG a.D. Heinz Diehl

zfs 10/2019, S. 554 - 556

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