Engstellen auf Fahrbahnen, die durch Fahrbahnverengungen oder Hindernisse herbeigeführt werden, machen eine Abklärung der Verhaltensweise von Verkehr und Gegenverkehr erforderlich. Wird die Enge einer Fahrbahn durch parkende Fahrzeuge gesteigert, kann das zu Behinderungen von Fahrzeugen führen, die aus einem gegenüber liegenden Grundstück ausfahren.

1) Führt eine Fahrbahnverengung oder ein Hindernis auf der Fahrbahn dazu, dass der Gegenverkehr wegen des links geführten Verkehrs nicht mehr – ohne Kollision – mit dem Verkehr fahren kann, ist die in § 6 StVO geregelte Konstellation erfüllt. Der Gegenverkehr genießt Vorrang. Die Bestimmung ist ein Schutzgesetz (vgl. LG Hagen zfs 2003, 121 [122]; Gutt in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl., § 6 StVO Rn 19). Bei Erkennbarkeit des Gegenverkehrs muss der Verkehr anhalten.

2) Liegt sowohl für Verkehr wie für Gegenverkehr eine beiderseits herbeigeführte Fahrbahnverengung vor, greift nicht die Vorfahrtsregel des § 6 StVO ein. Vielmehr ergeben sich die beiderseitigen Verhaltenspflichten aus § 1 StVO (vgl. KG VRS 91, 465). Der näher Herangefahrene hat das Vorrecht, ggf. ist eine Verständigung von Verkehr und Gegenverkehr notwendig (vgl. OLG Düsseldorf DAR 1980, 187; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 6 StVO Rn 4).

3) Größten Konfliktstoff bietet die Konstellation des aus einem Grundstück Ausfahrenden, der aufgrund von gegenüber parkenden Fahrzeugen nur durch mühsames Rangieren in den Verkehrsraum gelangen kann.

Das Parkverbot des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO, wonach bei schmalen Fahrbahnen auch gegenüber Grundstücksausfahrten nicht geparkt werden darf, wirft Auslegungsprobleme auf, die die Beteiligten oft zu ihrem eigenen Vorteil nutzen. Die Parkplatznot führt oft dazu, dass der Parkende gegenüber der Grundstücksausfahrt auf einer schmalen Straße sein Fahrzeug abstellt und die Schwierigkeiten des Ausfahrenden bei der Einfahrt in den Verkehrsraum noch weiter vergrößert. Das will das Parkverbot verhindern. Die Auslegung des Begriffs der schmalen Fahrbahn, die das Parkverbot auslöst, orientiert sich daran, ob für den aus dem Grundstück Ausfahrenden ein unzumutbarer Rangieraufwand entsteht (vgl. OLG Hamm NZV 1994, 328; KG VRS 48, 464; OLG Frankfurt VRS 58, 468; vgl. auch König in Hentschel/König/Dauer a.a.O., § 12 StVO Rn 47 a m.w.N.). Die Zumutbarkeitsgrenze für Rangierversuche eines durchschnittlichen Pkw-Fahrers ist eindeutig überschritten, wenn mehr als zwei Rangierversuche oder sogar ein Einweiser erforderlich sind (vgl. König a.a.O.; König DAR 2017, 657).

Die Situation kann eskalieren, wenn etwa ein Abschleppen des verbotswidrig geparkten Kfz veranlasst wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz zfs 1999, 363). Bei andauernder oder drohender Störung durch Parken gegenüber einer Grundstücksausfahrt kann ein gerichtlich durchsetzbarer Unterlassungsanspruch in Betracht kommen (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1978, 274; vgl. auch BGH NZV 2011, 604).

RiOLG a.D. Heinz Diehl

zfs 10/2019, S. 556 - 557

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