Bei dem für die Verweisbarkeit des Versicherten auf eine andere berufliche Tätigkeit gebotenen Einkommensvergleich ist das vor Geltendmachung der Berufsunfähigkeit tatsächlich erzielte Einkommen grds. nicht auf den Vergleichszeitpunkt fortzuschreiben.

BGH, Urt. v. 26.6.2019 – IV ZR 19/18

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