Die vorstehende – zweite – Entscheidung des VI. ZS des BGH in diesem Kostenfestsetzungsverfahren ist zutreffend. Jedoch hätte der Senat die Frage des Forderungsübergangs nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG bereits bei seiner ersten Entscheidung vom 25.10.2016 erörtern müssen, worauf ich in meiner Anm. zur ersten Entscheidung des Senats (zfs 2017, 106) hingewiesen hatte.

Anspruchsübergang auf die Haftpflichtversicherung

Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch gem. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Ein solcher Fall hatte hier gerade vorgelegen. Dem Bekl. stand aufgrund der rechtskräftig gewordenen Kostenentscheidung im Urteil des OLG Köln ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Kl. zu. Die Berufshaftpflichtversicherung des Bekl. hatte die dem Privatgutachter entstandene Vergütung auch gezahlt. Auch der prozessuale Kostenerstattungsanspruch gehört zu den gem. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG auf den Versicherer übergehenden Ansprüchen (BGH RVGreport 2014, 29 [Hansens] = AGS 2014, 90; OLG Saarbrücken zfs 2008, 400). Damit stand hier dem Bekl. ein Anspruch auf Kostenerstattung hinsichtlich der Privatgutachtenkosten nicht zu, da dieser Anspruch auf seine Berufshaftpflichtversicherung übergegangen war.

Verfahrensweise im Kostenfestsetzungsverfahren

Der Übergang des Kostenerstattungsanspruchs des Bekl. auf seine Berufshaftpflichtversicherung hat zur Folge, dass der Bekl. mit der von seiner Haftpflichtversicherung geleisteten Zahlung der Vergütung an den Privatgutachter nicht (mehr) Inhaber des Kostenerstattungsanspruchs ist. Die Berufshaftpflichtversicherung wiederum kann den auf sie übergegangenen Ersatzanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren nicht geltend machen, da die Kostengrundentscheidung des BG nur dem Bekl. einen Erstattungsanspruch gegen die Kl. einräumt. Zugunsten der nicht an dem Rechtsstreit beteiligt gewesenen Berufshaftpflichtversicherung existiert somit keine Kostengrundentscheidung.

Dies führt jedoch nicht zwingend dazu, dass die Privatgutachtenkosten im Kostenfestsetzungsverfahren zwischen dem Bekl. und der Kl. überhaupt nicht berücksichtigt werden können. Sie können vielmehr im Kostenfestsetzungsverfahren vom Bekl. dann geltend gemacht werden, wenn die Berufshaftpflichtversicherung den Bekl. ermächtigt, den auf sie gem. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG übergegangenen Kostenanspruch im eigenen Namen und damit in gewillkürter Prozessstandschaft geltend zu machen. Der Bekl. hätte hier folglich lediglich eine derartige Erklärung seiner Berufshaftpflichtversicherung im Kostenfestsetzungsverfahren vorlegen müssen. Dann hätte der auf die Versicherung übergegangene Kostenerstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren zugunsten des Bekl. berücksichtigt werden können (siehe OLG Karlsruhe JurBüro 1986, 1087). Im Innenverhältnis wäre der Bekl. dann gegenüber seiner Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet, die im Kostenfestsetzungsverfahren realisierten Beträge an seine Versicherung auszukehren.

Die Frage, ob der Erstattungsberechtigte bei Beteiligung seiner Haftpflichtversicherung überhaupt (noch) Inhaber des Kostenerstattungsanspruchs ist, wenn die Versicherung einzelne Kostenpositionen übernommen hat, stellt sich in der Praxis recht häufig. An sich hätte der Prozessbevollmächtigte des Bekl. diese Frage bereits vor Einreichen seines Kostenfestsetzungsantrags vom 30.3.2015 prüfen und an die Berufshaftpflichtversicherung seines Mandanten herantreten müssen. Nach meinen Erfahrungen ermächtigen die Versicherungen ihre Versicherungsnehmer regelmäßig, den auf sie gem. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG übergegangenen Kostenerstattungsanspruch in gewillkürter Prozessstandschaft für sie geltend zu machen. Hätte der Prozessbevollmächtigte des Bekl. dies bedacht, wären zu dessen Gunsten die Privatgutachtenkosten bereits im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9.6.2015 tituliert worden.

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens

zfs 10/2019, S. 582 - 585

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