Der 1982 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, AM, B, C, C1 und L.

Das AG München verurteilte den Antragsteller am 3.5.2018 wegen eines Vergehens nach § 29 BtMG. Dem lag zu Grunde, dass der Antragsteller am 3.6.2017 gegen 6.45 Uhr vor einer Diskothek 0,52 Gramm Kokaingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von 40 % Cocain-Hydrochlorid mit sich führte, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis zu besitzen.

Am 20.6.2018 forderte ihn die Antragsgegnerin daraufhin auf, binnen drei Monaten ein ärztliches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle vorzulegen. Es sei zu klären, ob er Kokain, andere Betäubungsmittel i.S.d. BtMG oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt oder einnahm. Dazu seien eine Haaranalyse von mind. drei Zentimetern sowie zwei Urinscreenings erforderlich. Am 27.8.2018 erklärte der Antragsteller sein Einverständnis mit der Begutachtung und benannte eine Begutachtungsstelle. Nachdem erst am 16.10.2018 ein Begutachtungstermin stattfand, verlängerte die Antragsgegnerin die Vorlagefrist entsprechend.

Mit dem Gutachten der B. Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH vom 19.11.2018 wurde auf Basis zweier Urinuntersuchungen vom 25.10. und 6.11.2018 sowie einer Haaranalyse vom 16.10.2018 festgestellt, dass der Antragsteller kein Kokain oder andere Betäubungsmittel oder psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt oder einnahm. Gemäß der durchgeführten Drogenanamnese habe der Antragsteller keine Angaben zu dem Vorfall vom 3.6.2017 gemacht, sondern nur angegeben, er habe noch nie Drogen genommen. Er habe eine Strafe bezahlt, damit sei die Sache erledigt. Ein Drogentest sei an diesem Tag nicht gemacht worden. Eine mangelnde Mitwirkung des Antragstellers wird vom Gutachter nicht gerügt.

Mit Schreiben vom 28.1.2018 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis an. Er habe an der Gutachtenserstellung nicht hinreichend mitgewirkt, da er keine Angaben zu dem Vorfall vom 3.6.2017 gemacht habe. Eine Anfrage beim Gutachter oder ein Verlangen nach Nachbesserung des Gutachtens erfolgte nicht.

Mit Bescheid vom 15.2.2019 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Ablieferung des Führerscheins innerhalb einer Woche sowie die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller sei ungeeignet zum Führen von Kfz, da er an der Begutachtung nicht hinreichend mitgewirkt habe.

Mit dem gegen den Bescheid vom 15.2.2019 erhobenen Widerspruch legte der Antragsteller noch eine Haaranalyse der Forensisch T. C. GmbH vom 11.9.2018 vor. Danach ist Drogenfreiheit von Juni bis August 2018 nachgewiesen. Über den Widerspruch hat die Regierung von Oberbayern nach Aktenlage noch nicht entschieden. Ob der Antragsteller seinen Führerschein abgegeben hat, lässt sich den Behördenakten nicht entnehmen.

Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 15.2.2019 hat das VG München mit Beschl. v. 15.5.2019 (M 6 S 19.1168) abgelehnt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtmäßig. Der Antragsteller sei der rechtmäßigen Beibringungsanordnung nicht ausreichend nachgekommen. Die vorgelegten Haar- und Urinanalysen belegten nicht abschließend, dass der Antragsteller keine Betäubungsmittel eingenommen habe. Um den geforderten wissenschaftlichen Grundsätzen zu genügen, müsse im Gutachten zwischen der Anamnese und dem gegenwärtigen Befund unterschieden werden. Hier sei die Drogenanamnese nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Beantwortung der behördlichen Fragestellung im Gutachten dahingehend, dass der Untersuchte kein Kokain genommen habe, sei angesichts der fehlenden Äußerung des Antragstellers zu dem anlassgebenden Vorfall nicht nachvollziehbar. Die Eignungsfrage könne deshalb nicht als durch das Gutachten abschließend geklärt betrachtet werden. Er habe auch keine einjährige Abstinenz geltend gemacht.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt. Er macht geltend, er habe hinreichend mitgewirkt und ausgeführt, dass er noch nie, also auch nicht am 3.6.2017, Drogen genommen habe. Über den Verwendungszweck der mitgeführten Drogen habe er keine Angaben machen müssen. Dies ergebe sich schon aus den Aussageverweigerungsrechten der StPO. Die Begutachtung sei eindeutig. Der Antragsteller habe nichts zu verbergen und habe noch eine zusätzliche Haaranalyse vorgelegt. …

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