"… II. [11] Die Beschwerde, bei deren Prüfung der VGH gem. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat Erfolg. Bei summarischer Prüfung ist der Bescheid vom 15.2.2019 rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. Der Beschl. des VG ist daher in Ziffern I. und II. aufzuheben."

[12] 1. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 StVG (BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8.4.2019 (BGBl I S. 430), und § 46 Abs. 1 S. 1 FeV v. 13.12.2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4.7.2019 (BGBl I S. 1056), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kfz erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kfz ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Nach § 14 Abs. 1 S. 2 FeV kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden, wenn der Betr. Betäubungsmittel i.S.d. BtMG widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Nach § 11 Abs. 8 S. 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betr. schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insb. anlassbezogen und verhältnismäßig war (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – [zfs 2017, 474 =] NJW 2017, 1765 Rn 19 m.w.N.).

[13] Übereinstimmend gehen die Beteiligten zutreffend davon aus, dass die Antragsgegnerin aufgrund des Vorfalls vom 3.6.2017 nach § 14 Abs. 1 S. 2 FeV ein ärztliches Gutachten im Ermessen anordnen konnte. Die Antragsgegnerin kann dem Antragsteller aber nicht gestützt auf § 11 Abs. 8 FeV die Fahrerlaubnis entziehen, weil sie der Auffassung ist, er habe an der Gutachtenserstellung nicht hinreichend mitgewirkt, denn dies steht nach dem Inhalt des Gutachtens nicht fest. Im Rahmen eines Entziehungsverfahrens ist es Sache der Fahrerlaubnisbehörde, die Tatsachen zu ermitteln, die Zweifel an der Fahreignung rechtfertigen. Der Betr. ist grds. nur verpflichtet, an der Aufklärung von aus bekannten Tatsachen resultierenden Eignungszweifeln mitzuwirken (vgl. BayVGH, Beschl. v. 25.4.2016 – 11 CS 16.227 – juris Rn 17; Beschl. v. 20.7.2016 – 11 CS 16.1157 – juris Rn 16). Steht, aus welchen Gründen auch immer, nicht fest, ob der Betreffende geeignet oder ungeeignet ist, so kann die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden (vgl. OVG RhPf, Beschl. v. 21.7.2009 – 10 B 10508/09 – Blutalkohol 46, 436 = juris Rn 10). Hier kann dem vorgelegten Gutachten nicht entnommen werden, dass der Antragsteller ungeeignet zum Führen von Kfz ist oder an der Begutachtung nicht hinreichend mitgewirkt hat. Der Antragsteller hat sich untersuchen lassen und das geforderte Gutachten fristgerecht beigebracht. Er hat die angeordneten Haar- und Urinanalysen durchführen lassen und bei der Drogenanamnese angegeben, er habe noch nie Drogen konsumiert. Mit dem in den Akten enthaltenen Polizeibericht vom 21.6.2017 und dem Strafbefehl vom 19.7.2017, auf dem das Urt. des AG München vom 30.5.2018 beruht, ist auch nicht festgestellt worden, dass der Antragsteller bei dem Vorfall am 3.6.2017 erkennbar unter Drogeneinfluss gestanden oder angegeben hat, die aufgefundenen Drogen dienten dem Eigenbedarf, sodass kein Widerspruch zwischen den Angaben des Antragstellers und der Aktenlage besteht. Angaben dazu, zu welchem konkreten Zweck der Antragsteller im Juni 2017 Drogen mit sich geführt hat, gehören nicht zur Drogenanamnese und wurden vom Gutachter auch nicht weiter hinterfragt. Der Gutachter selbst ist, trotz der Weigerung des Antragstellers, weitere Angaben zum Vorfall vom 3.6.2017 zu machen, nicht davon ausgegangen, dass mangels hinreichender Mitwirkung i.S.d. "Kriterien der Hypothese 0" der von der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin herausgegebenen Beurteilungskriterien – Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung (3. Aufl. 2013, S. 113 ff.) eine Gutachtenserstellung nicht möglich sei, sondern er hat das Gutachten erstellt und die gestellten Fragen beantwortet.

[14] Hält die Fahrerlaubnisbehörde ein für den Betreffenden positives Gutachten für nicht nachvollziehbar, so wie hier die Antragsgegnerin, kann sie nicht ihre, regelmäßig nicht von ärztlicher Fachkunde getragene Auffassung an die Stelle des ärztlichen Gutachtens setzen, sondern muss beim Gutachter nachfragen und ggf. eine Nachbesserung des Gutachtens verlangen. Dies hat die Antragsgegnerin nicht getan. Es ist auch nicht ersichtlich, dass einem solchen Vorgehen durchgreifende Gründe entgegengestanden hätten. Ohne weitere Ermittlungen durfte die...

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