Vor einiger Zeit hatte sich bereits das OLG Karlsruhe zum Antrag auf Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens geäußert, wobei es in dessen Entscheidung ohnehin um eine unzureichende Tatsachenbehauptung ("nicht der Fahrer") ging (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 4.12.2017 – 2 Rb 8 Ss 748/17), was auch das OLG Bamberg in seiner Entscheidung so festgehalten hatte (OLG Bamberg, Beschl. v. 17.3.2017 – 3 Ss OWi 264/17). Nun stellt die jetzige Entscheidung in vorbildlicher Weise und in knappen Worten klar, worauf sich die Tatgerichte bei der Ablehnung solcher Anträge stützen können: Es muss eine konkrete andere Person benannt werden oder wenigstens die konkreten morphologischen Merkmale, die eine Identität des Betr. ausschließen. Im ersten Fall könnte das Gericht auch einfach die benannte Person laden und bräuchte gar kein Gutachten, dessen Belastbarkeit durch die jüngere OLG-Rechtsprechung ohnehin fraglich ist (vgl. OLG Zweibrücken NZV 2018, 177 m. krit. Anm. Sandherr). Im letzteren Fall wäre der Betr. zumindest angehalten, sich konkret zu den Merkmalen zu positionieren, was ohne (privatsachverständige) Hilfe kaum möglich ist, um der Terminologie gerecht zu werden.

RiAG Dr. Benjamin Krenberger

zfs 10/2019, S. 587 - 588

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