"I. Mit dem angefochtenen Urteil ist gegen den Betr. eine Geldbuße von 70 EUR festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 Nr. 1 OWiG darf daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Die zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 30.4.2019 abgegebene Stellungnahme des Verteidigers des Betr. lag dem Senat vor."

Außerhalb der durch das Rechtsmittel veranlassten Sachprüfung bemerkt der Senat ergänzend: Soweit die Verletzung des Beweisantragsrechts bzw. insoweit die Versagung rechtlichen Gehörs beanstandet wird, ist die Rüge unbeschadet ihrer am Maßstab der §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. 344 Abs. 2 S. 2 StPO zu messenden zulässigen Erhebung unbegründet. Denn auch mit dem positiv formulierten Beweisbegehren auf Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens “zum Beweis der Tatsache, dass es sich bei dem Fahrer zur Tatzeit um eine andere Person als den Betr. […] handelt', wird allenfalls das von der Beweiserhebung erhoffte Beweisziel “unter Beweis' gestellt. Dies genügt regelmäßig nicht den für einen förmlichen Beweisantrag notwendigen Anforderungen an eine hinreichend bestimmte Beweisbehauptung. Zwar ergibt sich aus dem Beweisbegehren die Minimalbehauptung, dass mit der Beweiserhebung unter Beweis gestellt werden soll, dass nicht der Betr., sondern eben “eine andere Person' zur Tatzeit verantwortlicher Führer des Tatfahrzeugs gewesen ist. Diesen Schluss hätte und hat indes gerade nicht der beantragte (anthropologische) Sachverständige, sondern allein das Gericht auf der Grundlage der erhobenen Beweise zu ziehen. Es fehlen aber insoweit jegliche Angaben entweder dazu, welche bestimmte (“verwechselungsgeeignete') Person anstelle des Betr. das Fahrzeug zur Tatzeit geführt hat bzw. auf dem Beweisfoto abgebildet ist, oder aber wenigstens dazu, welche bestimmten morphologischen oder sonstigen Merkmale des Erscheinungsbilds, die eine Identität des Betr. mit der auf dem Messfoto abgebildeten Person ausschließen, durch das beantragte Gutachten ermittelt werden sollen (vgl. neben BGH, Beschl. v. 24.1.2017 – 2 StR 509/16 = NStZ 2017, 300 u.a. auch OLG Hamm, Beschl. v. 15.9.2009 – 3 Ss OWi 689/09 und 17.2.2009 – 4 Ss OWi 86/09 [jeweils bei juris] sowie OLG Bamberg, Beschl. v. 17.3.2017 – 3 Ss OWi 264/17 = StraFo 2017, 156).

II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.“

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