"… [4] Das BG ist der Auffassung, die Kl. könne der Schadensabrechnung den im Schadensgutachten ihres Sachverständigen ausgewiesenen Restwert von 9.500 EUR zugrunde legen."

[5] Nach der Rechtsprechung des BGH leiste der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen genüge, wenn er die Veräußerung des Fahrzeugs zu dem Preis vornehme, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem regionalen Markt ermittelt habe. Dies gelte auch dann, wenn es sich beim Geschädigten um ein Unternehmen handele, welches sich mit dem An- und Verkauf von (auch gebrauchten) Kfz befasse und damit im Hinblick auf die Bewertung der konkreten Preissituation eine höhere Kompetenz als eine geschädigte Privatperson innehaben dürfte. Denn diese vermeintlich höhere Fachkompetenz sei kein zulässiger Anknüpfungspunkt dafür, dem Geschädigten im Rahmen von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eine weitergehende Pflicht zur Recherche und Preisermittlung bei der Verwertung des Fahrzeugs aufzuerlegen. Da die Preisermittlung auch im Falle des geschädigten "Otto Normalverbrauchers" nicht durch den Geschädigten selbst, sondern durch den fachkundigen Sachverständigen erfolge, sei nicht erkennbar, warum erhöhte Sachkunde des Geschädigten zu einem anderen Prüfungsmaßstab führen sollte. Darüber hinaus sei auch zweifelhaft, ob die Kl. als im Autohandel gewerblich tätiges Unternehmen tatsächlich über eine solche, dem "Otto Normalverbraucher" fehlende, Fachkunde verfüge. Denn die Recherche im Internet sei einer Vielzahl von Privatpersonen in gleicher Weise möglich; sie könne in jedem Fall – bei entsprechendem Auftrag durch den privaten Geschädigten – ohne weiteres durch den beauftragten Sachverständigen durchgeführt und der Restwertermittlung zugrunde gelegt werden. Gerade eine dahingehende Pflicht werde in der Rechtsprechung des BGH jedoch abgelehnt, so dass es widersprüchlich sei, sie von einem im Kfz-Handel tätigen oder erfahrenen Geschädigten zu fordern.

[6] Zwar habe der erkennende Senat seine Auffassung zuletzt (Urt. v. 27.9.2016 – VI ZR 673/15, NJW 2017, 953) vorrangig mit der Erwägung begründet, es müsse einem Geschädigten möglich sein, das Fahrzeug einer ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb eines Ersatzwagens in Zahlung zu geben. Auch sei im Streitfall eine solche Inzahlunggabe von Seiten der Kl. nicht erfolgt. Doch ergebe sich aus der genannten Entscheidung, dass es auf die Abwicklung des Schadens im konkreten Fall nicht ankomme.

[7] Die Kl. sei auch nicht gehalten gewesen, mit der Verwertung des Unfallfahrzeugs zuzuwarten, bis ihr von Seiten der Bekl. ein höheres Angebot vorgelegt worden wäre. Jedenfalls vor dem Hintergrund der erfolgten Kenntnisgabe des ermittelten Restwerts sei es Aufgabe der Bekl. gewesen, rechtzeitig an die Kl. heranzutreten und ihr vermeintlich bessere Verwertungsmöglichkeiten nachzuweisen oder, sofern ihr dies zeitlich nicht möglich gewesen sein sollte, um ein Zuwarten von einigen Tagen zu bitten.

II. [8] Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Prüfung im Ergebnis nicht stand. Der Kl. steht ein Anspruch auf Ersatz weitergehenden Sachschadens nicht zu (§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, § 287 ZPO).

[9] 1. Zu Recht ist das BG allerdings davon ausgegangen, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls i.d.R. nicht verpflichtet ist, bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs die Angebote räumlich entfernter Interessenten einzuholen, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen oder dem Schädiger Gelegenheit zum Nachweis höherer Restwertangebote zu geben.

[10] a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats leistet der Geschädigte eines Verkehrsunfalls dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kfz zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Senatsurt. v. 27.9.2016 – VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn 9; vom 1.6.2010 – VI ZR 316/09, NJW 2010, 2722 Rn 7). Der Geschädigte ist weder verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen (Senatsurt. v. 27.9.2016 – VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn 9; v. 7.12.2004 – VI ZR 119/04, NJW 2005, 357, 358, juris Rn 16; vom 6.4.1993 – VI ZR 181/92, NJW 1993, 1849, 1851, juris Rn 15) oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen (Senatsurt. v. 27.9.2016 – VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn 9, 13; v. 1.6.2010 – VI ZR 316/09, NJW 2010, 2722 Rn 7), noch ist er gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und ggf. bessere Restwertange...

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