Verkehrsverwaltungsrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B durch Ausstellung eines EU-Führerscheins der Klasse C geheilt (BVerwG, Urt. v. 6.9.2018 – 3 C 31.16)

Das BVerwG hat mit Urt. v. 6.9.2018 entschieden, dass mit der Ausstellung eines EU-Führerscheins der Klasse C (Lkw) die Fahreignung bestätigt werde. Die Bestätigung umfasse auch die hierfür vorausgesetzte Eignung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B (Pkw). Der Inhaber eines EU-Führerscheins der Klassen B und C dürfe deshalb auch dann Kraftfahrzeuge dieser Klassen im Bundesgebiet führen, wenn ihm vor Ausstellung des EU-Führerscheins der Klasse C wegen einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis der Klasse B entzogen worden war und er in Deutschland nicht nachgewiesen hat, wieder fahrgeeignet zu sein. Der Kläger ist lettischer Staatsbürger und seit 1997 im Besitz einer Fahrerlaubnis für die Klasse B. Wegen einer Trunkenheitsfahrt bei einem Besuch in Deutschland entzog ihm ein deutsches Strafgericht im Jahr 2002 die Fahrerlaubnis. Im Jahr 2012 erhielt der Kläger in Lettland einen neuen Führerschein. Dieser wies für die Klasse C ein Erteilungsdatum 2012 aus, für die Klasse B war das Jahr 1997 angegeben. Im Jahr 2013 zog der Kläger nach Deutschland und beantragte die Ausstellung eines deutschen Führerscheins im Wege des Umtauschs.

Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 60/2018 v. 6.9.2018

Luftverkehrssicherheit

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes (Ausweiskontrolle vor dem Boarding)

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 21.9.2018 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes zum Zwecke der Verbesserung der Sicherheitsmaßnahmen von Luftfahrtunternehmen bei der Abfertigung von Fluggästen beschlossen. Durch das Gesetz sollen die Luftfahrtunternehmen verpflichtet werden, die Ausweispapiere der Fluggäste vor Einstieg in das Flugzeug zu überprüfen und mit den bei der Buchung angegebenen Daten abzugleichen. Es bestehe derzeit eine Informationslücke, die es Kriminellen und Terroristen ermögliche, sich unter falscher Identität Zugang zum Flugzeug zu verschaffen. Ohne Kenntnisse über die Identität könnten deren Reisewege nicht nachvollzogen werden. Der Gesetzentwurf wird nun zunächst der Bundesregierung zur Stellungnahme vorgelegt, bevor er mit der Stellungnahme der Bundesregierung dem Deutschen Bundestag zur Entscheidung vorgelegt wird.

Quelle: Bundesrat KOMPAKT (www.bundesrat.de); BR-Drucks 321/18 (Beschluss)

Luftverkehrsrecht

Erstattung von Provisionen bei Flugannullierung (EuGH, Urt. v. 12.9.2018 – C 601/17)

Auf Vorlage des AG Hamburg hat der EuGH mit Urt. v. 12.9.2018 (C 601/17) entschieden, dass der Erstattungsbetrag im Falle der Annullierung eines Fluges neben dem Preis des Flugtickets auch die Provision eines Vermittlers umfasst. Dies gelte nicht, wenn die Provision ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt wurde; dies zu prüfen sei Sache des nationalen Gerichts. Im Ausgangsfall hatte der Kläger auf der Seite opodo.de Flugtickets für einen Flug von Hamburg nach Faro (Portugal) gebucht. Nach der Annullierung des Flugs weigerte sich die Fluggesellschaft, dem Kläger neben dem Flugpreis auch den als Provision an opodo bezahlten Betrag zu erstatten.

Quelle: Pressemitteilung des EuGH 128/18 v. 12.9.2018

Ausgleichszahlung bei Annullierung eines Flugs wegen Streiks an den Passagierkontrollen (BGH, Urt. v. 4.9.2018 – X ZR 111/17)

Mit Urteil vom 4.9.2018 (X ZR 111/17) hat der BGH entschieden, dass den Passagieren eines annullierten Fluges auch dann ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zusteht, wenn die Passagierkontrollen am Startflughafen bestreikt wurden und deshalb nicht gewährleistet war, dass alle Passagiere den Flug erreichen. Nach der Entscheidung des BGH ist ein Ausstand der Beschäftigten der Passagierkontrollstellen zwar grundsätzlich geeignet, außergewöhnliche Umstände zu begründen, die ein Luftverkehrsunternehmen von der Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung an die von der Annullierung betroffenen Fluggäste befreien könne. Dies setze nach der Fluggastverordnung jedoch voraus, dass sich die Folgen des Ausstands nicht mit zumutbaren Maßnahmen abwenden lassen und diese Folgen die Absage des Flugs notwendig machen. Im entschiedenen Fall sei die Beklagte nicht allein zur Annullierung gezwungen gewesen, weil zahlreiche Passagiere die Sicherheitskontrollen nicht rechtzeitig passieren konnten. Dass kein einziger Passagier streikbedingt den Flug nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt habe wahrnehmen können, sei nicht festgestellt worden. Auch die abstrakte Gefahr eines Sicherheitsrisikos wegen des Andrangs an den Kontrollstellen und die damit verbundene Möglichkeit nicht sorgfältiger Sicherheitskontrollen genügen nicht.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 146/2018 v. 4.9.2018

Autor: Karsten Funke

Karsten Funke, Richter am Landgericht, München

zfs 10/2018, S. 542

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