Der Kl. begehrt von der Bekl., seinem Rechtsschutzversicherer, Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung bei Abschluss einer Rechtsschutzversicherung. Bis 2005 unterhielt er bei einem anderen VR einen Grundstücksrechtsschutz einschließenden Vertrag, dessen Deckung er 1993 wegen einer Rissbildung in seinem Anwesen in Anspruch genommen hatte. 2005 wechselte er zur Bekl., und bemerkte nicht, dass sein neuer Vertrag Grundstücksrechtsschutz nicht einschloss. Die zugrundeliegenden AVB sehen eine Schadenregulierung durch ein Schadenabwicklungsunternehmen (A) vor.

2009 begehrte der Kl. Deckung wegen einer erneuten Rissbildung in seinem Anwesen, die er wiederum auf ein Verhalten eines Energieversorgers zurückführte. A lehnte daraufhin Deckung ab.

Die von dem Kl. am 29.12.2015 erhobene Klage richtete sich auf die Feststellung von Deckungsschutz gegen den Energieversorger, seine in der mündlichen Verhandlung vom 4.11.2016 gestellten Anträge (hilfsweise) auch auf die Verpflichtung zur Deckung sämtlicher Schäden aus der unterbliebenen Absicherung des Risikos Grundstücksrechtsschutz, ein in der Revision erstmals gestellter Antrag auf Anweisung der A, dem Kl. Grundstücksrechtsschutz zu gewähren.

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