Erhält der Verteidiger während der Urteilsabsetzungsfrist Akteneinsicht und gelangt die Akte erst nach Ablauf der Absetzungsfrist wieder zurück an das Gericht, so dass das Urteil nicht innerhalb der regulären Frist abgesetzt werden konnte, stellt dies keinen unvorhersehbaren bzw. unabwendbaren Umstand i.S.d. § 275 Abs. 1 S. 4 StPO dar. Vielmehr ist das Gericht gehalten, die Akten von dem Verteidiger rechtzeitig zur Urteilsabsetzung zurückzufordern, da dem Gericht die Überwachung der Fristen obliegt.

OLG Dresden, Beschl. v. 21.8.2018 – 21 Ss 515/18 (B)

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