"… II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Denn es ist ein absoluter Rechtsbeschwerdegrund i.S.v. § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 338 Nr. 7 StPO gegeben, welcher zur Aufhebung des Urteils führt."

Die Verfahrensrüge, die den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügt und mit welcher der Betr. die Verletzung des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO beanstandet, ist begründet. Denn das Urteil des AG war spätestens fünf Wochen nach der Verkündung vom 13.3.2018, also mit Ablauf des 17.4.2018, mit den Gründen zu den Akten zu bringen. Tatsächlich ist das vollständig abgefasste Urteil jedoch erst am 25.4.2018 zu den Akten gebracht worden. Ausnahmegründe für eine Fristverlängerung nach § 275 Abs. 1 S. 4 StPO lagen zum Zeitpunkt der Fristüberschreitung nicht vor. Zwar hat der Tatrichter ausweislich der Akten vermerkt: “Das Urteil konnte nicht in der Frist des § 275 StPO zu den Akten gebracht werden, da sich die Akte zur Akteneinsicht beim Verteidiger befand und erst am 23.4.2018 wieder beim AG in Zittau einging. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist des § 275 StPO bereits eine Woche überschritten.' Dies rechtfertigt jedoch die Fristüberschreitung nicht. Denn damit lag kein unvorhersehbarer bzw. unabwendbarer Umstand i.S.d. § 275 Abs. 1 S. 4 StPO vor. Zwar hatte der Verteidiger, dem die Akten zur Akteneinsicht auf seinen Antrag hin übersandt worden waren und bei welchem die Akten am 10.4.2018 eingegangen sind, diese nicht vor Ablauf der Frist an das AG zurückgesandt. Jedoch stellt dies keinen nicht vorhersehbaren sowie unabwendbaren Umstand für das Gericht dar, der die Einhaltung der Frist für die Absetzung der schriftlichen Urteilsgründe verhinderte. Vielmehr wäre das Gericht gehalten gewesen, die Akten von dem Verteidiger rechtzeitig zur Urteilsabsetzung zurückzufordern, da dem Gericht die Überwachung der Fristen oblag (vgl. BGH StV 1998, 469; OLG Jena, Beschl. v. 13.5.2004 – 1 Ss 87/04).

Der festgestellte Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das AG. …“

Eingesandt von RA Christian Janeczek, Dresden

zfs 10/2018, S. 588

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