Wenn zwei Verstöße in zeitlich und örtlich engem Zusammenhang stehen, diese jedoch nur aufgrund unterschiedlicher Zuständigkeiten nicht gemeinsam verhandelt werden können, kommt die Anordnung auch nur eines Fahrverbots in Betracht.

(Leitsatz der Schriftleitung)

AG Offenburg, Beschl. v. 5.4.2018 – 3 OWi 207 Js 20872/17

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