Die Kl. machen gegen die Bekl. Ansprüche auf Erfüllung und Schadensersatz aus zwei Kapitallebensversicherungen geltend.

Der Großvater der Kl. schloss bei der Bekl. zu 2 in den Jahren 1993 und 1998 zwei Kapitallebensversicherungen mit einer Laufzeit von 20 Jahren und einer Versicherungssumme von 100.000 DM ab. Versicherte Person war die Mutter der Kläger, die die Ehefrau eines seiner Söhne ist. Bezugsberechtigt aus der Versicherung mit der Endziffer 46 war die Kl. zu 1, auf deren 20. Geburtstag am 1.8.2013 das Ablaufdatum der Versicherung fiel. Bezugsberechtigt aus der Versicherung mit der Endziffer 71 war der Kl. zu 2; die Versicherung sollte am 1.12.2018, wenige Tage nach seinem 20. Geburtstag, ablaufen.

Der Großvater der Kl. verstarb am 17.1.2010 und wurde von seiner Ehefrau, der Bekl. zu 1, beerbt. Sie zahlte die Versicherungsprämien zunächst weiter und ließ die Verträge Anfang 2011 beitragsfrei stellen. Am 29.12.2011 reichte sie bei der Bekl. zu 2 zwei mit "Wechsel des VN" überschriebene Formulare für die beiden Versicherungsverträge ein. Darin war der Onkel der Kl. als neuer VN angegeben. Dieser sollte auch im Erlebensfall bezugsberechtigt für beide Versicherungen werden; bezugsberechtigt im Todesfall sollten dessen Kinder für jeweils eine der Versicherungen werden. Die Bekl. zu 2 übersandte dem Onkel der Kl. unter dem 10.1.2012 ausgestellte Nachträge zu den Versicherungsscheinen mit dem entsprechenden Inhalt.

Der Onkel der Kl. kündigte die Lebensversicherungsverträge am 28.6.2012. Die Bekl. zu 2 zahlte ihm für die Lebensversicherung mit der Endziffer 71 als Rückkaufswert 50.006,89 EUR und für die zwischenzeitlich abgelaufene Lebensversicherung mit der Endziffer 46 als Ablaufleistung 100.436,67 EUR aus.

Die Kl. verlangen von den Bekl. Zahlung in Höhe der nach ihrer Berechnung geschuldeten Ablaufleistung als Versicherungsleistung oder Schadensersatz; der Kl. zu 2, der eine Zahlung erst zum künftigen Ablaufdatum der Versicherung mit der Endziffer 71 geltend macht, fordert bis dahin Hinterlegung des Urteilsbetrages auf einem Treuhandkonto für den Fall, dass seine Klage nur gegen die Bekl. zu 1 begründet sein sollte. Außerdem begehrt der Kl. zu 2 die Feststellung, dass die Mutter der Kl. VN der Lebensversicherung mit der Endziffer 71 sei und der Vertrag ungekündigt fortbestehe.

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