Der Kl., der (wohl) ein Fachverband oder eine ähnliche Institution war, zu dessen Aufgaben die Verfolgung der in seinem Gebiet auftretenden Wettbewerbsverstöße gehört, hatte den Bekl. abgemahnt. Hierfür ist seiner Anwältin eine 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entstanden. In dem nachfolgenden Rechtsstreit vor dem LG Frankfurt/Main hat sich der Kl. durch dieselbe Rechtsanwältin als Prozessbevollmächtigte vertreten lassen, die für ihn bereits vorgerichtlich tätig war. Nach der rechtskräftig gewordenen Kostenentscheidung des LG hat der Bekl. die Kosten zu tragen. Der Kl. hatte ferner gegen den Bekl. einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch wegen der durch die vorgerichtliche Abmahnung entstandenen Geschäftsgebühr gegen den Bekl. geltend gemacht. Im Verlaufe des Verfahrens hat der Kl. ausdrücklich auf den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch verzichtet.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kl. – soweit hier von Interesse – in seinem Antrag vom 26.1.2016 zunächst die um den Anrechnungsbetrag der Geschäftsgebühr verminderte 0,65-Verfahrensgebühr geltend gemacht, die der Rechtspfleger des LG Frankfurt/M. durch Kostenfestsetzungsbeschluss (KFB) vom 2.3.2016 auch zugesprochen hat. Mit seinem weiteren Kostenfestsetzungsantrag vom 19.5.2017 hat der Kl. als "weiteren Anteil" der 1,3-Verfahrensgebühr erneut eine 0,65-Gebühr zur Festsetzung angemeldet. Diesem weiteren Antrag hat der Rechtspfleger durch KFB vom 22.2.2018 entsprochen. Die gegen diesen zweiten KFB gerichtete sofortige Beschwerde des Bekl. hatte beim OLG Frankfurt keinen Erfolg.

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