Ergeht in einem Strafverfahren neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe die Anordnung der Einziehung, so darf das Rechtsmittel nicht auf die Anordnung der Einziehung bzw. unterbliebenen oder fehlerhaften Einziehungsentscheidung beschränkt werden. Anders als bei der Anordnung der Einziehung von Taterträgen gem. § 73c ff. StGB[33] handelt es sich bei der Einziehung gem. § 74 StGB um einen Teil der Strafzumessung[34] und einen Milderungsgrund. Daher besteht eine die getrennte Beurteilung ausschließende Wechselwirkung zwischen einer verhängten Strafe und der angeordneten Einziehung. Bei fehlerhaften Ausführungen zur Einziehung muss der gesamte Rechtsfolgenausspruch aufgehoben werden.[35]

[33] OLG Köln, Urt. v. 23.1.2018 – III-1 RVs 274/17, BeckRS 2018, 6880; LG Trier, Urt. v. 27.9.2017 – 8031 Js 20631/16, BeckRS 2017, 129590.
[34] BGH NStZ 1985, 362.
[35] KG, Beschl. v. 6.10.1999 – (3) 1 Ss 269/99(80/99), BeckRS 2014, 11428.

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