Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 13.12.2017 den neuen Straftatbestand des § 315d StGB eingeführt. Die "Vorgängernorm", die Ordnungswidrigkeit der übermäßigen Straßenbenutzung, die in § 29 Abs. 1 StVO Rennen mit Kfz verbot, ist ab dem 12.10.2017 außer Kraft getreten. Nr. 248 BKat sah eine Geldbuße von 400 EUR sowie ein Fahrverbot von einem Monat vor (zwei Punkte im FAER). Neben der Bestrafung muss der Täter neuerdings auch die Einziehung von Kfz gem. § 315f StGB befürchten. Unter den Begriff des Kfz fallen nicht nur Pkw, sondern auch Motorräder, Lkw, Zugfahrzeuge, Mofas, Roller etc. Die Vorschrift wurde ebenfalls neu eingeführt; tatsächlich hat die Vorschrift insgesamt bereits große Bedeutung und wird konsequent angewandt.

Ganz bewusst soll dem Raser auf diese Weise sein "Lieblingsspielzeug" genommen werden,[7] so dass die Fahrzeuge als Tatobjekte eingezogen werden können. Die Einziehung ist aber nicht abhängig von der Eigentümerstellung des Täters oder Teilnehmers, § 315f S. 2 StGB verweist dazu auf den neuen § 74a StGB. Nach dieser Norm können auch Tatobjekte eingezogen werden, die Dritten gehören oder zustehen.

Dies ist in zwei Fällen möglich: Entweder hat der Dritte wenigstens leichtfertig dazu beigetragen, dass sein Fahrzeug Objekt der Tat gewesen ist, oder er hat das Fahrzeug in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben. Der Gesetzgeber will mit dem Verweis auf § 74 a StGB erreichen, dass Mitglieder der "Raser-Szene" die Einziehung der Fahrzeuge durch Verkauf und Tausch umgehen.[8] An der Rechtmäßigkeit der Einziehung von Kfz fehlt es, wenn entweder die Voraussetzungen eines "Rennens" schon gar nicht gegeben sind (auch unter erheblichen Geschwindigkeitsverstößen begangene Überholvorgänge müssen keinen Renncharakter haben)[9] oder die Einziehung nicht verhältnismäßig (vgl. § 74f StGB) ist. Der Unrechtsgehalt der Tat darf nicht in grobem Missverhältnis zum Wert des Fahrzeugs stehen. Hier muss das Gericht die wirtschaftliche Auswirkung abwägen, wobei es insb. auch auf den Wert des Einziehungsgegenstandes ankommt.[10]

[7] Kulhanek, in: BeckOK-StGB, v. Heintschel-Heinegg, 38. Edition, § 315f StGB Rn 2.
[8] BT-Drucks 18/10145, S. 8, 11; Oehmichen, in: Knierim/Oehmichen/Beck/Geisler, Gesamtes Strafrecht aktuell, 2018, Kapitel 11: Illegale Kfz-Rennen Rn 40.
[9] LG Stade, Beschl. v. 4.7.2018 – 132 Qs 112 Js 13902/18 (88/18), BeckRS 2018, 14896.
[10] KG, Beschl. v. 6.10.1999 – (3) 1 Ss 269/99(80/99), BeckRS 2014, 11428.

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