1. Die Rechtsordnung sieht sowohl im Strafgesetzbuch als auch in den Nebengesetzen und im Verkehrsverwaltungsrecht die gesetzliche Möglichkeit vor, das Tatfahrzeug einzuziehen bzw. sicherzustellen. Im Verkehrsstrafrecht sind dies zentral §§ 315f, 6 Abs. 3 PflVG, § 21 Abs. 3 StVG.

2. Angesichts des Umstands, dass der Wert eines Fahrzeugs oft erheblich ist und oft sogar höher ist als die ggf. verhängte Geldstrafe, muss der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besonders beachtet werden. Die Strafzumessungserwägungen in Urteilen wurden bei Einziehungsentscheidungen oftmals als fehlerhaft angesehen.

3. Prozessual kann festgehalten werden, dass vorläufige Zwangsmaßnahmen grundsätzlich zulässig sind, aber nur unter besonderen Voraussetzungen. Die Einziehung des Tatobjekts ist einem Deal zugänglich, es kann gem. § 421 StPO auch von der Einziehung abgesehen werden. Es bedarf eines rechtlichen Hinweises gem. § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO, wenn das Gericht die Einziehung gem. § 74 ff. StGB erwägt.

4. Erstreckt sich die anwaltliche Verteidigung auch auf die Einziehung eines Tatobjekts gem. § 74 StGB, so wird dies zusätzlich gem. Nr. 4142 VV RVG vergütet. Die Höhe der Vergütung richtet sich wie im Zivilrecht nach dem Wert des eingezogenen Gegenstandes.

Autor: Rechtsanwalt Dr. jur. Ingo E. Fromm, Koblenz[2]

zfs 10/2018, S. 544 - 548

[2] Der Verfasser ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht sowie für Verkehrsrecht bei caspers mock Anwälte, Koblenz.

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