Zur Gefahrenabwehr, also als Maßnahme des öffentlichen Rechts, ist eine Sicherstellung des Fahrzeugs der Verkehrsstraftat auch nach den Polizeigesetzen der Länder möglich, z.B. gem. § 22 Abs. 1 RpfPOG. Hiernach können die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Die Feststellung einer Gefahrenlage stellt eine Prognoseentscheidung dar. Von den bereits vorliegenden Erkenntnissen erfolgt ein Rückschluss auf weitere künftige Entwicklungen. Es muss hierbei hinreichend wahrscheinlich sein, dass ein Schaden an einem Schutzgut der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eintritt oder sich die Auswirkungen an einem schon bestehenden Schaden weiter vertiefen. Hat sich der Beschuldigte in der Vergangenheit schon mehrfach wegen einer Straftat schuldig gemacht, so leitet die Polizei hieraus die konkrete Gefahr ab, dass es ohne die polizeiliche Maßnahme wahrscheinlich erneut zu weiteren Straftaten kommen würde, insb. wenn dies kurz hintereinander erfolgt. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betroffene nicht durch mildere Mittel von weiteren erheblichen Taten abzuhalten ist. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu wahren. Unter den Voraussetzungen in § 24 POG ist eine Verwertung einer sichergestellten beweglichen Sache zulässig.

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