"… I. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO)."

Die Verwerflichkeit der Gewaltanwendung i.S.v. § 240 Abs. 2 StGB folgt schon aus dem vom Angeklagten verfolgten Zweck, die Fahrt in der Fußgängerzone zu erzwingen. Denn es war mit dem von ihm geführten Taxi nicht erlaubt, die nach den tatrichterlichen Feststellungen mit dem Zusatzzeichen nach § 39 Abs. 3 StVO “Lieferverkehr gestattet' (vgl. Nr. 1026–35 des Anhangs zu § 39 StVO) beschilderte Fußgängerzone zu befahren. Aus Wortsinn und gängigem Sprachgebrauch des gesetzlich nicht definierten Begriffs des “Lieferverkehrs' i.S.d. Zusatzzeichens ergibt sich, dass mit der stichwortartigen Umschreibung nur der Transport von Gegenständen, insb. von Waren oder Gütern, jedoch nicht das Abholen oder Bringen von Personen gemeint ist (st. Rspr., vgl. schon OLG Düsseldorf, Beschl. v. 5.4.1984 – 5 Ss [OWi] 37/84, VRS 67 [1984], 151; BVerwG, Urt. v. 8.9.1993 – 11 C 38/92, BVerwGE 94, 136; BayObLG, Urt. v. 7.2.1995 – 2 St RR 239/94, VersR 1995, 810; KG, Beschl. v. 16.3.1999 – 2 Ss 38/99; OLG Jena, Beschl. v. 17.7.2012 – 1 Ss Rs 67/12, VRS 123 [2012], 235; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 39 StVO Rn 31a).

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.“

zfs 10/2018, S. 587

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