Der Rechtspfleger des AG Düsseldorf erteilte der Rechtsuchenden einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe (BerHi) durch eine Beratungsperson in der Angelegenheit "Löschung von Daten des Insolvenzverfahrens aus dem Internet". Anlass für die Erteilung des Berechtigungsscheins war, dass die Firma J nach Auffassung der Rechtsuchenden unberechtigt private Daten im Internet veröffentlicht hatte.

Der BerHi gewährende Rechtsanwalt hat gegenüber der Landeskasse eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG i.H.v. 85 EUR nebst Postentgeltpauschale und Umsatzsteuer geltend gemacht. Hierzu hat er vorgetragen, die Rechtsuchende habe vorgehabt, gegen die Firma J vorzugehen. Eine Adresse dieser Firma sei jedoch nicht bekannt, die Website werde im Ausland betrieben. Darüber hinaus seien die Einträge im Internet wohl inhaltlich zutreffend, so dass er einen Datenverstoß nicht habe erkennen können.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) hat lediglich eine Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV RVG i.H.v. 35 EUR nebst Postentgeltpauschale und Umsatzsteuer festgesetzt und den weitergehenden Festsetzungsantrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Erinnerung hat das AG Düsseldorf zurückgewiesen. Die von dem Rechtsanwalt dagegen eigelegte – vom AG zugelassene – Beschwerde hatte auch beim LG Düsseldorf keinen Erfolg.

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