Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LG Heilbronn führten die Prozessbevollmächtigten der Parteien Verhandlungen zur Einigung über die rechtshängige Klageforderung, die nach dem gerichtlichen Streitwertfestsetzungsbeschl. einen Wert von 11.301,24 EUR hatte und eine weitere nicht rechtshängige Forderung, die mit 7.611,77 EUR bewertet wurde. Der Rechtsstreit endete durch Prozessvergleich über beide Forderungen. In diesem Vergleich trafen die Parteien folgende Kostenregelung:

"Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Bekl.. Ausgenommen hiervon sind lediglich die Kosten dieses Vergleichs, die gegeneinander aufgehoben werden."

In ihren Kostenfestsetzungsantrag hat die Kl. die Festsetzung folgender außergerichtlicher Kosten gegen die Bekl. beantragt:

 
1. 1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 11.301,24 EUR) 785,20 EUR
2. 0,8 Verfahrensgebühr, Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG (Wert: 7.611,77 EUR) 364,80 EUR
zu 1. und 2. gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als eine 1,3 Verfahrensgebühr (Wert: 18.913,01 EUR), die hier die Obergrenze bildet 904,80 EUR
3. 1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 und Abs. 2 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG (Wert: 18.913,01 EUR) 835,20 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 1.760,00 EUR
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 334,40 EUR
Summe 2.094,40 EUR

Die Rechtspflegerin hat diesem Kostenfestsetzungsantrag nur teilweise entsprochen und lediglich folgende Anwaltsgebühren und Auslagen festgesetzt:

 
1. 1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 11.301,24 EUR) 785,20 EUR
2. 1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 11.301,24 EUR) 724,80 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme: 1.530,00EUR
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 290,70 EUR
Summe 1.820,70 EUR

Die Festsetzung der darüber hinausgehenden Beträge hat die Rechtspflegerin abgelehnt. Die gegen die Absetzung gerichtete sofortige Beschwerde der Kl. hatte beim OLG Stuttgart keinen Erfolg.

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