Die Kl. macht als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes (VN) Ansprüche aus einer Reiserücktrittsversicherung geltend, die der VN bei der Bekl. im Jahre 2006 abgeschlossen hatte. Dem Vertrag liegen AVB zugrunde, in denen die Bekl. unter anderem Versicherungsschutz für den Fall verspricht, dass eine versicherte Reise aufgrund bestimmter, in § 7 S. 1 AVB aufgezählter Ereignisse – unter anderem wegen unerwarteter schwerer Erkrankung einer versicherten Person – nicht angetreten werden kann. Die maßgeblichen Klauseln lauten auszugsweise:

"§ 3 Was ist eine versicherte Reise?"

1. Als versicherte Reise gelten sowohl Pauschalreisen wie auch einzeln gebuchte Transport- oder Mietleistungen (z.B. nur Flug, ein gebuchtes Hotelzimmer oder eine Ferienwohnung). Eine Reise liegt nicht vor, wenn es sich um eine beruflich oder dienstlich veranlasste Reise handelt. Dazu zählen insb. der Weg von und zur Arbeit und Geschäftsreisen. …

§ 5 Wann erstattet der … [VR] die Stornokosten einer Reise?

Können Sie eine Reise aus einem der unter § 7 genannten Gründen nicht antreten, übernehmen wir die Stornokosten, die Sie vertraglich aufgrund Ihrer Buchung oder Reservierung bezahlen müssen. … “

Der VN war Aktionär/Partner der H-AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Aktiengesellschaft, die Ferienanlagen betreibt und nach einem Punkte- und Reservierungssystem ihren Partnern zu Urlaubszwecken zur Verfügung stellt.

Eine vom VN für den Zeitraum 10. bis 24.9.2014 gebuchte Nutzung einer Ferienwohnung der H-AG stornierte er im August 2014, wodurch auf seinem Punktekonto ein Verlust von 119 Punkten entstand. Für die Stornierung stellte die H-AG dem VN zudem eine Bearbeitungsgebühr von 100 CHF in Rechnung.

Die Parteien streiten darüber, ob es sich bei der infolge einer Erkrankung des VN stornierten Reservierung der Ferienwohnung um eine versicherte Reise handelt.

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