Ein VN kann die ihm durch Stornierung einer Buchung im Rahmen eines Teilzeit-Wohnrechte-Vertrags entstehenden finanziellen Nachteile als bedingungsgemäß gedeckte Stornokosten einer einzeln gebuchten urlaubsbedingten Mietleistung betrachten.

(Leitsatz der Schriftleitung)

BGH, Urt. v. 14.6.2017 – IV ZR 161/16

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