[11] "… Entgegen der Annahme des BG hat die Bekl. nach § 3 Nr. 1 S. 1 AVB für die Buchung der Ferienwohnung durch den VN grds. Versicherungsschutz zu gewähren. Die von der Bekl. verwendete Klausel ist unklar, so dass die Zweifel bei ihrer Auslegung gem. § 305c Abs. 2 BGB zu ihren Lasten gehen."

[12] 1. Unklar gem. § 305c Abs. 2 BGB sind Klauseln, bei denen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar sind. …

[13] 2. § 3 Nr. 1 S. 1 AVB weist nach der gebotenen Auslegung eine solche Mehrdeutigkeit auf, die nicht beseitigt werden kann.

[14] a) Im Ausgangspunkt richtig gesehen hat das BG allerdings, dass der in der Klausel verwendete Begriff “Mietleistungen' so zu verstehen ist, dass er nur Nutzungsüberlassungen aufgrund eines Mietvertrags i.S.d. §§ 535 ff. BGB erfasst.

[15] aa) Zwar sind AVB so auszulegen, wie ein durchschnittlicher VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. …

[16] Dieser Grundsatz erfährt aber eine Ausnahme, wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet. In diesen Fällen ist im Zweifel anzunehmen, dass auch die AVB darunter nichts anderes verstehen wollen. Ein von der Rechtssprache abweichendes Verständnis kann allerdings dann in Betracht kommen, wenn das allgemeine Sprachverständnis von der Rechtssprache in einem Randbereich deutlich abweicht oder wenn der Sinnzusammenhang der Versicherungsbedingungen etwas anderes ergibt (Senat r+s 2016, 462 Rn 22; r+s 2003, 362 unter 2 a … ).

[17] bb) Der in der Klausel verwendete Begriff “Mietleistungen' gehört der Rechtssprache an, ohne dass er auch nur in einem Randbereich daneben einem hiervon abweichenden allgemeinen Sprachverständnis zuzuordnen ist. Auch ein durchschnittlicher VN der hier vereinbarten Reiserücktrittsversicherung erkennt, dass der in diesem Begriff enthaltene Wortbestandteil der “Miete' auf rechtliche Kategorien verweist und in Abgrenzung zu anderen Vertragstypen die vorübergehende Gebrauchsüberlassung einer Sache gegen Entgelt voraussetzt.

[18] Auf die Buchung des Aufenthalts in einer Ferienwohnung – wie hier – trifft das zu, wenn ihr ein Gebrauchsüberlassungsvertrag unmittelbar mit dem Eigentümer zugrunde liegt (OLG München ZMR 1993, 524 … ), allerdings schon dann nicht mehr, wenn der Vertragspartner des Urlaubers sich darauf beschränkt, die Verpflichtung zur Verschaffung einer Ferienwohnung für einen bestimmten Zeitraum zu übernehmen. Ein derartiger Vertrag ist Werkvertrag (BGHZ 61, 275, 279 … ), auf den jedoch die Bestimmungen des Reisevertragsrechts entsprechende Anwendung finden (BGH NJW 2013, 308 Rn 25 … ). Er unterfällt auch nicht dem in § 3 Nr. 1 S. 1 AVB verwendeten Begriff der “Pauschalreise'.

[19] b) Durch die Aufnahme des Klammerzusatzes in § 3 Nr. 1 S. 1 AVB, in dem u.a. eine Ferienwohnung beispielhaft genannt wird, ist die Regelung unklar geworden.

[20] aa) Der durchschnittliche VN kann einerseits den Klammerzusatz so verstehen, dass die Buchung des Aufenthalts in einer Ferienwohnung vom Begriff der versicherten Reise erfasst wird, gleichviel auf welcher vertraglichen Grundlage sie erfolgt. Andererseits kann der Klammerzusatz aber auch so verstanden werden, dass die Buchung einer Ferienwohnung nur dann in den Versicherungsschutz einbezogen ist, wenn der ihr zugrunde liegende Vertrag ein miet- oder reiserechtliches Gepräge aufweist. Insgesamt lassen sich beide Auslegungen vertreten.

[21] bb) Verbleibende Zweifel über die richtige Auslegung der Klausel werden auch nicht dadurch beseitigt, dass neben Pauschalreisen nur “einzeln gebuchte' Transport- oder Mietleistungen als versicherte Reise gelten sollen. Anders als die Revisionserwiderung meint, wird ein durchschnittlicher VN dem Erfordernis der Einzelbuchung einer Mietleistung nicht entnehmen, dass die Klausel an die Einräumung eines konkreten Nutzungsrechts in Bezug auf ein individualisiertes Objekt sowie eine Entgeltleistung als Gegenleistung gerade für dieses Nutzungsrecht anknüpft. Er wird vielmehr bei der Frage, welche Voraussetzungen eine einzeln gebuchte Transport- oder Mietleistung erfüllen muss, um als versicherte Reise zu gelten, zusätzlich den Begriff der “Pauschalreise' in den Blick nehmen und erkennen, dass dieser eine Gesamtheit von Reiseleistungen verlangt, an der es bei den daneben aufgeführten versicherten Leistungsarten fehlen kann. In dieser Abgrenzung der Leistungsarten erschöpft sich zugleich die Bedeutung, die der durchschnittliche VN dem Merkmal “einzeln gebucht' für die Frage des Deckungsumfangs der Reiserücktrittsversicherung beimessen wird.

[22] Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann der durchschnittliche VN auch keine Klarheit aus der Möglichkeit...

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