Das AG hat den Angekl. wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtgeldstrafe mit Maßregeln nach § 69 StGB verurteilt. Auf die Berufung des Angekl. hat das LG die Tagessatzhöhe reduziert und die Sperrfrist verkürzt. Der nicht vorbestrafte Angekl. befuhr ausweislich der Feststellungen öffentliche Straßen innerorts. Dort kam er in einer Linkskurve von der Fahrbahn ab und kollidierte mit zwei am rechten Fahrbahnrand geparkten Pkw. Anschließend setzte der Angekl. die Fahrt fort und stellte das Fahrzeug anschließend ab. Eine ihm später entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,21 ‰. Aufgrund dieser Feststellungen ist das LG davon ausgegangen, dass der Angekl. hinsichtlich seiner Fahruntüchtigkeit jedenfalls mit Eventualvorsatz gehandelt habe. Die Höhe der Blutalkoholkonzentration sei ein gewichtiges Beweisanzeichen für vorsätzliches Handeln. Anhaltspunkte, die dagegen sprächen, dass der Angekl. seine Fahruntüchtigkeit trotz des hohen Maßes seiner Alkoholisierung erkannt habe, seien nicht zu erkennen. Vielmehr erweise sich das nach der Kollision an den Tag gelegte Verhalten des Angekl. (Flucht vom Unfallort) vor dem Hintergrund seiner Interessenlage als situationsadäquat. Dem entnehme die Kammer, dass der Angekl. von Anfang an fähig gewesen sei, das Maß seiner Alkoholisierung und deren Bedeutung für die Fahrtüchtigkeit zutreffend einzuschätzen.

Das OLG Düsseldorf hat die Revision des Angekl. mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angekl. der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs sowie des unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr schuldig ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge