"II. Die tatrichterliche Annahme einer vorsätzlichen Tatbegehung bei der Trunkenheitsfahrt nach dem – durch gravierendes und typischerweise alkoholbedingtes Fahrversagen verursachten – Unfall begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Soweit die Kammer allerdings davon ausgeht, dass der Angekl. seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit bereits bei der Unfallverursachung billigend in Kauf genommen und daher auch den Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB) vorsätzlich verwirklicht habe, weist die Beweiswürdigung Lücken auf."

Nach der nahezu einhelligen Rspr. der Oberlandesgerichte kann allein aus einer hohen BAK des Täters zur Tatzeit nicht auf einen Vorsatz hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit geschlossen werden (OLG Düsseldorf, BA 47 [2010], 428; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.10.2016 – 1 RVs 93/16; OLG Hamm VRS 107 [2004], 433; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2011, 187; OLG Köln, DAR 1999, 88; OLG Naumburg, DAR 1999, 420; KG, VRS 126 [2014], 95; OLG Brandenburg, BA 50 [2013], 138; OLG Karlsruhe, NZV 1999, 301; a.A. wohl OLG Koblenz, NZV 2008, 304; OLG Celle, NZV 2014, 283; AG Rheine, NJW 1995, 894). Denn einen naturwissenschaftlich oder medizinisch gesicherten Erfahrungssatz, dass derjenige, der eine Alkoholmenge trinkt, die zu einer die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit übersteigenden BAK führt, seine Fahruntüchtigkeit auch erkennt, gibt es nicht (BGHSt 60, 227).

Die Erwägungen des BGH in seinem Urt. v. 9.4.2015 (BGHSt 60, 227) geben dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Diese Entscheidung, die in Kenntnis der st. Rspr. zahlreicher Oberlandesgerichte und der im Schrifttum seit langem geführten Diskussion (Nehm, FS Salger 1995, S. 115 ff.; SSW-StGB/Ernemann, 3. Aufl. 2016, § 316 Rn 33 f.) ergangen ist, wird ganz überwiegend nicht im Sinne einer grundsätzlichen Abkehr von der bislang herrschenden Entscheidungspraxis verstanden (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl. 2016, § 316 StGB Rn 29 f.; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 316 StGB Rn 76; ders., DAR 2015, 737, 740; Sandherr, NZV 2015, 400, 402; MüKo-StVR/Hagemeier, 1. Aufl. 2016, § 316 Rn 20 ff.; Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 316 Rn 45 f.; Freymann/Wellner/Görlinger, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl. 2016, § 316 StGB Rn 49). Dem tritt der Senat bei.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hat der BGH die tatrichterliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt trotz objektiver Überschreitung der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit aufgehoben und im tragenden Teil der Urteilsgründe sowohl die Erforderlichkeit ergänzender Feststellungen zum Trinkverlauf und zum Trinkende hervorgehoben als auch aus deren Fehlen einen Rechtsfehler der tatrichterlichen Beweiswürdigung hergeleitet. Nach der Auffassung des BGH handelt es sich bei einer hohen BAK lediglich um ein Indiz, das “zwar gewichtig' sei, “aber im Einzelfall der ergänzenden Berücksichtigung anderer Beweisumstände bedürfen' und für sich allein die tatrichterliche Überzeugung von einer vorsätzlichen Tatbegehung nur dann begründen könne, wenn “keine Besonderheiten vorliegen' (BGHSt 60, 227, 231). Diese Ausführungen zeigen, dass die tatrichterliche Klärung der Vorsatzfrage bei (absoluter) alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit auch weiterhin zusätzlicher einzelfallbezogener Indizfeststellungen bedürfen wird. Allein auf einen (allgemeinen) Erfahrungssatz mit bloßer Wahrscheinlichkeitsaussage kann eine strafgerichtliche Verurteilung nicht gestützt werden (LR-StPO/Sander, 26. Aufl. 2013, § 261 Rn 48 m.w.N.).

Der Senat hält deshalb daran fest, dass die Vorsatzbeurteilung auf der Basis einer Feststellung und Gesamtwürdigung aller indiziell relevanten Umstände des Einzelfalles zu erfolgen hat. Dabei können – neben der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit – insbesondere der Trinkverlauf und das Trinkende, die Alkoholgewöhnung des Täters, der Fahrtverlauf (etwa im Hinblick auf wahrgenommene Fahrfehler) und das Nachtatverhalten sowie das Vorhandensein oder aber Fehlen einschlägiger Vorstrafen von Bedeutung sein.

Nach diesen Maßstäben hat die Strafkammer ihre Überzeugung, der Angekl. habe schon bei der Unfallverursachung seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit billigend in Kauf genommen, nicht hinreichend begründet. Das angefochtene Urteil stellt vielmehr im Ergebnis allein auf die – allerdings ganz erhebliche – Alkoholisierung des Angekl. zur Tatzeit ab (2,21 ‰ – der Zeitraum von einer Stunde bis zur Blutentnahme bleibt rückrechnungsfrei, BGHSt 25, 246), trifft aber keine weiteren Feststellungen etwa zum Trinkverlauf und zum Trinkende sowie zur Alkoholgewöhnung des nicht vorbestraften Angekl. Der vom LG ergänzend herangezogene Hinweis auf das situationsgerechte Verhalten des Angekl. nach dem Unfall lässt für sich allein keine tragfähigen Rückschlüsse auf den Vorsatz hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit bis zur Kollision zu.

III. Der vorerwähnte Rechtsfehler zieht nicht die Teilaufhebung des Urteils nach sich,...

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