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Der Beitrag befasst sich mit der Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur fiktiven oder abstrakten Abrechnung des Schadens bei Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen. Der Geschädigte kann den erforderlichen Reparaturkostenaufwand auf der Basis eines Sachverständigengutachtens beziffern. Grundsätzlich sind die Kosten der Reparatur nach den Preisen einer Fachwerkstatt unabhängig davon zu ersetzen, ob die Reparatur nach den Vorgaben des Gutachtens, in einer günstigeren Werkstatt, vom Geschädigten selbst oder gar nicht ausgeführt worden ist. Die neuere Rechtsprechung des zuständigen VI. Zivilsenats des BGH wird daraufhin untersucht, ob sie frühere Grundsätze folgerichtig fortführt.

A. Einleitung

Im Porsche-Urteil hat der VI. Senat des BGH im Jahr 2003[2] entschieden, dass der Geschädigte Ersatz der fiktiven Reparaturkosten nach den Stundensätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen kann. 2009 folgte das VW-Urteil.[3] Der Senat ließ zu, dass sich der Geschädigte unter Umständen auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen lassen muss. Weitere Urteile,[4] die nach Automarken benannt sind, präzisierten die Voraussetzungen des Verweises, durch den die Schädigerseite die Höhe der zu ersetzenden Reparaturkosten reduzieren kann. Inzwischen ist diese Rechtsprechung weitgehend gefestigt. Ist damit das Porsche-Urteil überholt?

[2] BGHZ 155, 1 = NJW 2003, 2086.
[3] BGHZ 183, 21 = NJW 2010, 606.
[4] BGH NJW 2010, 2118 (BMW); NJW 2010, 2725 (Mercedes-Benz); NJW 2010, 2727 (Audi Quattro); NJW 2013, 2941 (Mercedes-Benz).

B. Zitate aus dem Porsche-Urteil

Der BGH hat im grundlegenden[5] VW-Urteil nicht in Frage gestellt, dass der Verweis auf eine günstigere Reparatur in einer freien Fachwerkstatt grundsätzlich zulässig ist. Er ist vielmehr davon ausgegangen, dass das Porsche-Urteil diese Frage bereits entschieden und bejaht hat. Dies entspricht einer verbreiteten[6] "Auslegung" des Porsche-Urteils, für die tonangebend Figgener[7] steht. Figgener zitiert aus dem Urteil den folgenden Absatz:

Zitat 1

"Zwar kann dem Berufungsgericht vom Ansatz her in der Auffassung beigetreten werden, dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muss.[8] Doch hat das Berufungsgericht die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür nicht festgestellt."[9]

Mit dieser Formulierung, einem obiter dictum, habe der VI. Senat den Instanzgerichten eine "kleine Segelanweisung" an die Hand gegeben. Sie müssten halt, folgert Figgener, die tatsächlichen Voraussetzungen feststellen. Figgener unterstellt, dass es sich bei den tatsächlichen Voraussetzungen um nichts anderes handelt als die im vorangegangenen Satz genannten Anforderungen an die alternative Reparaturmöglichkeit, unschwer und ohne Weiteres zugänglich sowie (technisch) gleichwertig zu sein.

Das, so Figgener, sei keine Erweiterung der BGH-Rechtsprechung und auch keine zweifelhafte Auslegung, sondern schlichte Anwendung der grundsätzlichen Ausführungen des Porsche-Urteils; im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot und die Schadensminderungspflicht sei die Verweismöglichkeit nicht überraschend.

Nicht zitiert hat Figgener den im Porsche-Urteil unmittelbar folgenden Absatz, der wie folgt lautet:

Zitat 2

"Nach den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil haben die Beklagten weder bestritten, dass die vom Sachverständigen angesetzten Stundenverrechnungssätze bei einer Reparatur in einer Porsche-Vertragswerkstatt tatsächlich anfielen, noch haben sie gravierende Mängel des Sachverständigengutachtens gerügt. Unter diesen Umständen muss sich die Klägerin auf die abstrakte Möglichkeit der technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht verweisen lassen."[10]

Zweifel an Figgeners Interpretation sind durch diesen Absatz veranlasst. Mit seiner einleitenden Formulierung knüpft der erste Satz des Zitats 2 unmittelbar an den zweiten Satz im Zitat 1 an. Die vom Berufungsgericht nicht festgestellten tatsächlichen Voraussetzungen sind nicht die Tatsachen, die Figgener im Sinn hat. Der BGH moniert nicht etwa, dass das Berufungsgericht, in dem Fall das LG Hagen, keine Feststellungen zur Qualität der Reparaturwerkstatt getroffen hat, auf die verwiesen werden sollte. Zu solchen Feststellungen hatte das LG Hagen im Porsche-Fall mangels einschlägigen Beklagtenvortrags gar keinen Anlass. In dem Rechtsstreit haben sich die Beklagten nicht auf eine anderweitige, kostengünstigere Reparaturmöglichkeit berufen, sondern auf Durchschnittssätze repräsentativer Werkstätten.

Die tatsächlichen Voraussetzungen, die der BGH meint, haben vielmehr damit zu tun, wie sich die Beklagten in den Tatsacheninstanzen zu dem Sachverständigengutachten verhalten haben. Mit dieser Formulierung bezieht sich der VI. Senat auf frühere Entscheidungen. Zwar sind Fundstellen nicht in den oben zitierten Absätzen angeführt, jedoch einen Absatz zuvor.[1...

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