Hinweis: Auch im Verfahren BVerwG, Urt. v. 6.4.2017 – 3 C 13.16 hatte das Strafgericht dem Kl. die Fahrerlaubnis – bei im Übrigen gleichem Sachverhalt wie in vorstehender Entscheidung – wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,13 ‰ entzogen. Auch hier war die Klage auf Erteilung der Fahrerlaubnis ohne vorherige medizinisch-psychologische Untersuchung in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben (VG München Urt. v. 26.6.2015 – VG M 6a K 15.1122, BayVGH, Urt. v. 8.3.2016 – VGH 11 BV 15.1589). Das BVerwG hat auch in BVerwG 3 C 13.16 die vorinstanzlichen Urteile mit im wesentlichen gleicher Begründung wie in vorstehender Entscheidung geändert und die Bekl. verpflichtet, dem Kl. die beantragte Fahrerlaubnis auch ohne die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Frage von Alkoholmissbrauch neu zu erteilen.

Zu den Urt. des BVerwG v. 6.4.2017 s.a. Mahlberg, DAR 2017, 514.

zfs 10/2017, S. 594 - 598

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