" … Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob der Kl. in ausreichendem Maße seinen Eigentumserwerb am beschädigten Fahrzeug dargelegt hat, weil für ihn jedenfalls die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB streitet. Insoweit ist davon auszugehen, dass der Kl. beim Erwerb des Besitzes Eigenbesitz begründete und dabei unbedingtes Eigentum erwarb, was er zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens zwei Tage später auch noch nicht aufgegeben hatte. Dafür spricht bereits, dass er auch nach Angaben des Zeugen E am 17.11.2014 die Fahrzeugschlüssel nebst Papiere und Auto vom bisherigen Besitzer ausgehändigt bekam, nachdem er den vereinbarten Kaufpreis gezahlt hatte. Angesichts der Tatsache, dass der letzte eingetragene Halter und auch Eigentümer des Fahrzeugs – der Zeuge M – nach eigener Aussage das Fahrzeug veräußert hatte und es niemanden gegeben hat, der selbst Ansprüche auf dieses Fahrzeug erhoben hat, besteht überhaupt kein Anlass, diese Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB nicht durchgreifen zu lassen."

Zu den gefordertem Beilackierungskosten führte der Senat aus: “Letztere fallen nicht in jedem Fall an, sondern nur dann, wenn besondere Maßnahmen sich bei der Lackierung als tatsächlich notwendig erweisen.' … “

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