" … 1. Im Ergebnis zu Recht hat das Ausgangsgericht einen Versicherungsfall i.S.v. § 3 der streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen verneint. Weder liegt zur Überzeugung des Senates eine Überschwemmung i.S.v. lit. a vor, noch ließ sich ein Rückstau nach lit. b nachweisen. Den Nachteil aus der Nichterweislichkeit der Schadensursache einer Überschwemmung oder eines Rückstaus hat der Kl. zu tragen, der insoweit beweisbelastet ist."

a) Keine Überschwemmung im Sinn der Bedingungen.

aa) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass keine Überschwemmung i.S.v. § 3 der streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen vorliegt, wenn die bauliche Beschaffenheit der Terrasse des klägerischen Gebäudes und namentlich deren Einfassung durch eine geschlossene Mauer für das mangelnde Abfließen und das Eindringen von Wasser in das Untergeschoss des Gebäudes ursächlich waren. Denn nach gefestigter Rspr. liegt keine Überschwemmung vor, wenn mangelnde Entwässerung von Flachdächern, Terrassen, Balkonen o.ä. auf diesen Gebäudeteilen zur Anstauung von Wassermassen führt, also keine Überflutung des Grundstücks für die Beeinträchtigung des Abflusses ursächlich ist (s. OLG Karlsruhe VersR 2012, 231; OLG Köln VersR 2013, 1174). Dass es … auf dem gesamten klägerischen Grundstück (und nicht nur auf der Terrasse) infolge von Witterungsniederschlägen zu einer erheblichen Wasseransammlung gekommen ist, steht danach der Annahme eines versicherten Überschwemmungsschaden gleichwohl entgegen, wenn das Wasser bei hinreichender Entwässerung der Terrasse rechtzeitig hätte abfließen können. Denn dann ist gerade nicht auf dem Grundstück angesammeltes Oberflächenwasser ursächlich geworden für das Eindringen von Wasser in das streitgegenständliche Gebäude, sondern vielmehr eine unzureichende Entwässerung der mit einer Mauer umschlossenen streitgegenständlichen Westterrasse. …

b) Aber auch ein Rückstau nach § 3 lit. b der streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen ließ sich nicht zur Überzeugung des Senates nachweisen. Ein solcher Rückstau setzt nach § 3 lit. b der streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen voraus, dass Wasser durch Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.

aa) Zwar lassen sich im Streitfall die Drainageleitungen durchaus als gebäudeeigene Ableitungsrohre einordnen, da sie unstreitig die Lichtschächte entwässern und die Lichtschächte bei dieser Bauweise zwingend einen Entwässerungsanschluss haben müssen (anders wohl der OLG Bamberg VersR 2016, 1247).

bb) Jedoch ließ sich vorliegend nicht zur Überzeugung des Senates nachweisen, dass das Wasser “aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen' in das Gebäude eingedrungen ist. Denn dafür ist nicht ausreichend, dass ein Drainagesystem überlastet ist und es infolgedessen zu einem bestimmungswidrigen Nichteintritt von Wasser kommt, also das Drainagesystem schlicht nicht in der Lage ist, das sich ansammelnde Wasser abzuleiten (s. dazu näher OLG Bamberg VersR 2016, 1247). Vielmehr hätte der Nachweis erbracht werden müssen, dass sich Niederschlagswasser aus der überfüllten Zisterne in den Drainagerohren zurück staute und von dort in die Kellerschächte hineinlief. Ob es vorliegend zu einem solchen Austritt von Wasser aus den Drainagerohren gekommen ist, ließ sich auch durch Sachverständigengutachten nicht mehr zuverlässig klären. Vielmehr vermochte die gerichtliche Sachverständige S die Ableitung des anfallenden Wassers aus der Drainageleitung rückwirkend schon deshalb nicht mehr zu bewerten, weil der Füllstand in der Zisterne vor dem Schadenstag nicht bekannt ist. … Ein Austritt von Wasser aus dem Drainagesystem bleibt damit eine denkbare, aber eben ungewisse Hypothese. An dieser tatsächlichen Ungewissheit vermag auch die Einschätzung des Kl. nichts zu ändern, dass im Hinblick auf die Gesamt-Niederschlagsmenge von rund 48 l/qm entsprechend der von der Bekl. vorgelegten Auskunft vom 3.2.2016 die auf der Westterrasse niedergegangene Wassermasse bei weitem nicht ausgereicht hätte, in seinem Keller mit seinen ca. 30 m² Fläche einen Wasserstand von 5–10 cm zu bewirken. … Denn selbst wenn man diese Annahme des Kl. als wahr zugrunde legte, so verbliebe dennoch als mögliche Schadensursache nicht allein ein versicherter Rückstau i.S.v. § 3 lit. b der streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen. Vielmehr wäre weiterhin beispielsweise denkbar, dass aufgrund der unstreitig heftigen Regenfälle am Tag des Schadensereignisses aus den Dachrinnen zusätzliches Wasser über beide Terrassen in die Lichtschächte eingedrungen ist und es aufgrund Überfüllung der Zisterne zu einem – eben gerade nicht versicherten – schlichten bestimmungswidrigen Nichteintritt von überschüssigem Wasser in das Drainagesystem kam und nicht zu einem Austritt aus demselben. Es bleibt damit dabei, dass ein versicherter Rückstau i....

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