1. Nach einer statistischen Erhebung deutscher Versicherungen im Jahre 2010 wurden im Jahr bei Verkehrsunfällen 600 Fußgänger getötet und 8.000 schwer verletzt (vgl. Rebler, NZV 2011, 223). Von den beiden Grundsituationen des Fußgängerunfalls unter Beteiligung von Kfz im Straßenverkehr, der Kollision beim Anfahren des Fußgängers bei der Bewegung in Längsrichtung und beim Überqueren der Fahrbahn (vgl. Greger, NZV 1990, 409 f.) sind die Aufklärungsmöglichkeiten durch die Entwicklung von Zeit-Weg-Diagrammen zur Nachstellung der Beteiligung von Fußgänger und Kfz und der Aufgliederung des Kollisionsvorgangs (Erstberührung, Kontaktphase, Flugphase, Rutschphase und Endlage des erfassten Fußgängers) gegenüber früheren Rekonstruktionsversuchen deutlich verbessert (vgl. Leser, in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 6. Aufl., Kapitel 19, Rn 150–226).

2. Die gesetzlichen Vorgaben zur Vermeidung von Kollisionen weisen keine Defizite auf. Die dem Fußgänger auferlegte Verpflichtung, beim Betreten und der Überquerung der Fahrbahn auf sich nähernden Verkehr zu achten und die aus § 1 Abs. 2 StVO abgeleitete Pflicht des sich nähernden Kfz-Führers zur Beachtung der Sorgfalt, sind geeignet, eine Kollision zu vermeiden (vgl. auch KG VRS 104, 1).

Bei ein- oder beidseitiger Missachtung der wechselseitigen Sorgfaltspflichten sind die Fragen nach Vermeidbarkeit und der Haftungsabwägung zu beantworten.

Die räumliche Vermeidbarkeit ist dann zu bejahen, wenn der Fahrer bei rechtzeitiger Reaktion und erlaubter Geschwindigkeit noch vor dem Kollisionsort zum Stillstand gekommen wäre; zeitlich vermeidbar war der Unfall, wenn die Abgleichung der Fortbewegungsgeschwindigkeit des Fußgängers und des Kfz schon bei geringfügiger Herabsetzung der Geschwindigkeit des Kfz zur Vermeidung der Kollision geführt hätte (vgl. Leser, a.a.O.).

Die Überlegungen hierzu sind fehleranfällig, da die zugrundeliegenden Ausgangsdaten (Zeitpunkt der Reaktionsaufforderung, Geschwindigkeit, Entfernungen) oft nicht gesichert sind.

3. Die äußerst umfangreiche Rspr. zur Haftungsabwägung bei einer Kollision des Fußgängers mit einem Kfz differenziert nach dem Fehlverhalten des Fußgängers (unachtsames Betreten in geringem Abstand zu einem kreuzenden Kfz bei Helligkeit und Dunkelheit, nicht vollständig geglücktem Überqueren, Stehenbleiben und Umkehren des Fußgängers, Trunkenheit des Fußgängers und überhöhte Geschwindigkeit des beteiligten Kfz; vgl. Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 14. Aufl., Rn 412–430).

RiOLG a.D. Heinz Diehl

zfs 10/2017, S. 560 - 561

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