Der Bekl. zu 1 bog aus der untergeordneten Straße in eine Lücke der von dem Kl. mit seinem Kfz zum Überholen genutzten bevorrechtigten Straße ein, wobei beide Fahrzeuge kollidierten. Das LG legte eine Mithaftung des Kl. von 25 % zugrunde und verurteilte die Bekl. und die Bekl. zu 2 als Haftpflichtversicherer zum Ersatz von 75 % des Sachschadens.

Die Berufung des Kl. auf Verurteilung der Bekl. unter Ansetzung einer höheren Haftungsquote als 75 % hatte keinen Erfolg.

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