In der Berufungsinstanz neu sind alle Angriffs- und Verteidigungsmittel, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz nicht vorgebracht worden sind oder die zunächst vorgebracht, dann aber fallen gelassen worden sind (vgl. § 399 ZPO). Hierzu gehört ein in der ersten Instanz angetretener Sachverständigen- oder Zeugenbeweis, der mangels Einzahlung des angeforderten Vorschusses gem. §§ 402, 379 S. 2 ZPO nicht erhoben worden ist, nicht ohne Weiteres (in Abgrenzung zu BGH NJW 1982, 2559 unter 3a [zu § 528 Abs. 2 ZPO a.F.]).

BGH, Urt. v. 31.5.2017 – VIII ZR 69/16

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