Der bisherige § 29a Abs. 4 OWiG wird nun zum Abs. 5. Weitere inhaltliche Änderungen sind hiermit nicht verbunden. So normiert § 29a Abs. 5 OWiG, dass weiterhin die Einziehung – nur – dann selbstständig angeordnet werden kann, wenn gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder eingestellt wird. Voraussetzung für das auf die Anordnung der Einziehung gerichtete selbstständige Verfahren ist weiterhin die Unmöglichkeit der Durchführung eines subjektiven Bußgeldverfahrens.[30] Dies bedeutet, dass ein Bescheid nicht ergehen darf, wenn gegen die Verantwortlichen bereits Bußgeldverfahren durchgeführt und mit einer rechtskräftigen Verurteilung beendet wurden. § 29a Abs. 5 OWiG bewirkt damit ein Verfahrenshindernis für eine Einziehungsanordnung im selbstständigen Verfahren. Leider hat der Gesetzgeber keine Klarheit über die in der Rechtsprechung unterschiedlich bewertete Frage geschaffen, wer genau als "Täter" im Sinne der Vorschrift anzusehen ist.[31]

[30] RGSt 65, 176; BGHSt 21, 55, 56 = NJW 1966, 1276; OLG Hamburg, wistra 1997, 72; Meyer-Goßner, StPO, Vorbemerkung § 430 Rn 5, § 440 Rn 6.
[31] Gürtler in Göhler, § 29a OWiG Rn 29; Fromm, zfs 2009, 532 ff.

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