Die weitaus interessanteste Änderung findet sich in Abs. 3 der Vorschrift wieder, die sich mit dem Umfang des "Erlangten" bei der Einziehung befasst. Danach sind von nun an bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten Gegenleistungen oder sonstige Aufwendungen des Täters oder des anderen abzuziehen. Dieser Satz bringt wesentliche Änderungen für die Praxis mit sich, war doch bislang das "Bruttoprinzip" von der ständigen Rechtsprechung unter Verweis auf die Gesetzesbegründung so verstanden worden, dass all das, was unmittelbar für und aus der Handlung erlangt ist, ohne Abzug gewinnmindernder Kosten abgeschöpft werden kann.[14] Dem Täter sollten sämtliche Investitionen verloren gehen.[15] Fest steht damit zunächst, dass der Nebenbeteiligte von nun an auf jeden Fall eine "Gegenrechnung" als Abzugsposten geltend machen kann. Die zur Erlangung des Vermögensvorteils erbrachten Leistungen und anfallende Aufwendungen durften bislang nicht abgezogen werden.[16] In der Literatur wird bereits die Frage aufgeworfen, ob die Änderung zur Folge hat, dass damit der Gesetzgeber zum "Nettoprinzip" wechseln wollte.[17] Der Gesetzgeber wollte dies wohl nicht so verstanden wissen, die Gesetzesbegründung der Bundesregierung enthält dazu die Stellungnahme, dass die Neuregelung das "Bruttoprinzip" gestärkt habe.[18] Zuzustimmen ist der Auffassung, dass damit zumindest die bisherige Rechtsprechung zum "Bruttoprinzip" gelockert wurde.[19] Im Gesetzgebungsverfahren äußerte der Deutsche Richterbund berechtigter Weise, dass sich "künftig … vermehrt, auch in der Rechtsmittelinstanz, die Frage der abzugsfähigen Aufwendungen stellen" wird.[20] Durch diese Änderung würden sich das Risiko und die Folgen für den Straftäter jedenfalls minimieren.
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