1. Die Gesetzesänderung in § 29a OWiG wird künftig erhebliche Bedeutung für die Praxis haben und reformiert die bisherige Abschöpfung im Bußgeldverfahren durch den "Verfall" grundlegend.
  2. Vergleicht man die Gesetzesfassungen vor und nach der Reform, so ist die neue Einziehung nach § 29a OWiG insoweit weitgehender als der Verfall, als das von der Rechtsprechung entwickelte ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der "Unmittelbarkeit" des Erlangten entfallen ist und sich das Einzuziehende nicht mehr in Vermögensvorteilen erschöpft (sondern nun auch Sachen und Rechte umfasst). Ferner ermöglicht die neue Gesetzesfassung die Einziehung auch in Erbschaftsfällen. Milder ist das neue Gesetz in Bezug auf eine Lockerung des Bruttoprinzips und die Möglichkeit, Aufwendungen, die nicht als bemakelt anzusehen sind, abzuziehen.
  3. Nach vorläufiger Einschätzung wird entgegen den eigentlichen Zielen der Reform aber die Vermögensabschöpfung nicht "erheblich vereinfacht und erleichtert". Im Gegenteil: Es entstehen nur Auslegungsprobleme an anderen Stellen, wie die Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten die Aufwendungen des Täters oder des anderen abgezogen werden dürfen und wann dies ausgeschlossen sein soll. Auch wurden bedauerlicherweise Streitigkeiten an anderen Stellen (§ 29a Abs. 5 n.F. OWiG) nicht durch den Gesetzgeber klargestellt.
  4. Für die Rechtsprechung kommt für laufende Verfallsverfahren nach alten Recht, die Verfehlungen zum Gegenstand haben, die sich vor dem 1.7.2017 zugetragen haben, die Schwierigkeit hinzu, das anzuwendende Gesetz zu ermitteln, was beinhaltet, die mildere Rechtslage herauszufinden (§ 4 Abs. 3 OWiG).

Autor: RA Dr. jur. Ingo E. Fromm , FA für Strafrecht und für Verkehrsrecht, Koblenz

zfs 10/2017, S. 551 - 555

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